Kennzeichnungspflicht bei Elektrogeräten
Bietet ein Händler Elektrogeräte eines unbekannten Herstellers an, so ist er für die Produzentenkennzeichnung verantwortlich, selbst wenn er über diesen keine Informationen besitzt (§ 3 Abs. 12 in Verbindung mit § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG). Er gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes sofern er neue Elektrogeräte gewerblich in Umlauf bringt, für die es keine ordnungsgemäß registrierten Produzenten gibt. Die Herstellerkennzeichnung muss dabei dauerhaft auf dem Produkt (in Ausnahmefällen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein) angebracht sein.
Hintergrund war, dass ein Testkäufer eines Konkurrenzunternehmens beim Kauf eines im Internet angebotenen Kopfhörers feststellte, dass die Produzentenkennzeichnung fehlte. Zwar verfügte das Produkt über diverse Aufdrucke, aus denen sowohl Produktname (Name eines bekannten Fußballclubs) als auch der Lizenzgeber für diese Namensbezeichnung hervorging, weiterhin das Herstellungsland, jedoch nicht der Produzent selbst. Auch während der Verhandlung konnte der Hersteller nicht festgestellt werden. Weder der Lizenzgeber noch der für den Produktnamen ursächliche Fußballclub waren im Verzeichnis der registrierten Hersteller der "Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)" aufgeführt, die im Sinne des Gesetzes als Register fungiert. Bei einem späteren Testkauf wurde ein weiterer, jedoch baulich unterschiedlicher Kopfhörer erworben, auf dem die Produzentenkennzeichnung angebracht war. Gleichwohl verlangte das Konkurrenzunternehmen eine weiterreichende Unterlassungserklärung, die sich nicht nur auf das beanstandete Fehlen der Kennzeichnung auf einem bestimmten Kopfhörertyp bezog, sondern sich auf alle möglichen, baulich verschiedene, Kopfhörertypen beziehen sollte.
Das Gericht führt hierzu aus, dass der § 7 Satz 1 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Den Ansprüchen dieses Gesetzes genügten die Aufdrucke auf dem beanstandeten Produkt jedoch nicht. Weder sei festzustellen, wer der tatsächliche Hersteller sei, obwohl sich auf dem Produkt der Vermerk „Made in PRC“ befinde, noch sei klar erkennbar, in welcher „konkreten Verbindung“ der Fußballclub sowie der Lizenzgeber zu dem beanstandeten Produkt ständen. Auf jeden Fall sei keiner der Beiden in dem maßgeblichen Register als Produzent eingetragen.
Dadurch, dass der eigentliche Produzent nicht feststellbar sei, werde der Vertreiber durch § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller in die Pflicht genommen. Dies solle insbesondere verhindern, dass Elektrogeräte unbekannter und nicht registrierter Hersteller in großer Zahl in Umlauf gebracht würden (vgl. BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
Das Gericht ließ allerdings offen, ob der Vertreiber im konkreten Fall lediglich auf den realen Produzenten einwirken solle, dass dieser einen Herstellervermerk anzubringen habe, oder ob er selbst diesen Vermerk anbringen müsse.
Der Verstoß, so das Gericht, sei jedoch im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG „spürbar“, da der Marktteilnehmer bei Unterlassung der Herstellerangaben die Entsorgungskosten auf andere Unternehmen abzuwälzen versuche (vgl. OLG Celle, Az. 13 U 84/13).
Das Gericht erkenne hier auch eine Wiederholungsgefahr, da sich eine „wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverurteilung“ durchaus auch „gewisser Verallgemeinerungen“ bedienen dürfe, sofern die Charakteristik der Verurteilung (hier die Unterlassung der Herstellerkennzeichnung) erkennbar bleibe (vgl. BGH, Az. I ZR 229/97 und I ZR 141/96). Es sei dabei unerheblich, dass bei einem weiteren Testkauf der Herstellervermerk vorhanden gewesen sei, denn die Unterlassungsverurteilung beziehe sich nicht auf einen spezifischen Gerätetyp, sondern auf die Verletzung der Kennzeichnungspflicht. Dass diese bei einem weiteren Testkauf erfüllt gewesen sei reiche nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Händler, die Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben, darauf achten müssen, dass auf diesen Geräten ein im Herstellerregister genannter Produzent dauerhaft eingetragen ist. Ist dies durch die Bauart nicht möglich, so muss der Hersteller auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein genannt werden. Ein Aufdruck „Made in ...“ reicht hierzu nicht aus. Kann der Händler den Hersteller nicht identifizieren, so ist er im Sinne des Gesetzes selbst Hersteller und muss demzufolge sich selbst als Produzent benennen.
OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14
anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14