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Kennzeichnung von PKW zum Verbrauch und CO2-Emissionen

OLG Stuttgart, 2 U 139/13


Kennzeichnung von PKW zum Verbrauch und CO2-Emissionen

Mit Urteil (Az. 2 U 139/13) hat das OLG Stuttgart am 24.04.2014 die Berufung einer Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.09.2013 zurückgewiesen. Demnach muss nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw an einem fabrikneuen Fahrzeug unter anderem ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vorhanden sein. Dabei muss der Hersteller beziehungsweise Händler dafür „Sorge tragen“, dass diese Information derart am Fahrzeug angebracht ist, dass sie auch „am oder im Fahrzeug“ bleibt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Umweltschutzverband gegen die Herstellerin und Vertreiberin von PKW geklagt. Im Auftrag des klagenden Umweltverbandes hatte ein Testbesucher im Oktober 2012 die Verkaufsräume der Beklagten aufgesucht. Dabei hat der Tester festgestellt, dass an drei der ausgestellten fabrikneuen Fahrzeugen weder ein Hinweis auf deren Kraftstoffverbrauch noch auf deren CO2-Emissionen zu finden war. Diese Tatsache wurde von der Beklagten nicht bestritten. Sie verwies allerdings darauf, dass die fehlenden Informationen offensichtlich von Besuchern der Verkaufsräume mitgenommen worden seien. Außerdem gab sie an, dass Mitarbeiter bei einem täglichen Rundgang das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise kontrollierten. Auch die Vorgesetzten würden Stichproben vornehmen, so dass die fehlenden Blätter dann sofort ersetzt würden.

Nach Ansicht des Gerichts muss der Hersteller beziehungsweise der Händler dafür „Sorge tragen“, dass die entsprechenden Hinweise dauerhaft an dem Pkw angebracht sind. Das Landgericht ließ offen, ob die Bezeichnung „Sorge tragen“ eine geringere Pflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV darstellt als der Begriff „Sicherstellen“, wie er in § 5 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt ist. „Objektive Anhaltspunkte“ sind nicht ersichtlich, dass das dauerhafte „Sicherstellen“ der Hinweisblätter nicht zumutbar seien. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die Pflicht hat, die entsprechenden Informationen an den Fahrzeugen anzubringen oder auszulegen. Allerdings war das nach Auffassung des Gerichts nicht der „Kern der Auseinandersetzung.“ Vielmehr war das dauerhafte „Sorgetragen“ um den Verbleib der Hinweisschilder zu beurteilen.

Nach der Abmahnung des Klägers hatte der Beklagte sich mit der Behauptung verteidigt, dass die Informationen im Innenraum des Pkw ausgelegen hätten. „Leider kann es vorkommen, dass einzelne Kunden die Hinweise aus den Fahrzeugen entnehmen.“ Die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen helfen dem Kunden bei der Kaufentscheidung. Dieser Zweck ist nach Auffassung des Gerichts sicherzustellen. Dabei wurden auch die EU-Richtlinien berücksichtigt und auf die englische Fassung verwiesen, in der die Wendung „shall ensure“ steht. Während in der französischen Richtlinie „veillent à ce que“ steht, was wachen, achten oder sorgen bedeutet. Es gibt demnach keinen Begriffswechsel, der zu einer anderen Auslegung der Richtlinien führen könnte. Aus der Richtlinie lässt sich auch nicht ableiten, dass nur die Erstanbringung der Hinweise zu gewährleisten ist. Auch der Verbleib der Informationen muss sichergestellt sein. Zwischen den Formulierungen „Sorge zu tragen“ und „haben sicherzustellen“ gibt es demnach keinen Unterschied. Der Händler muss alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, dass der Hinweis angebracht bleibt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 139/13


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