Kenntnis der Wiedereinführung eines Konkurrenzproduktes
Die Parteien vertreiben Haarfärbemittel und sind Konkurrenten in diesem Marktsegment. Das streitige Produkt enthält die Werbeaussage: „POLY COLOR Blondier Creme, angereichert mit einem Keratin-Haarverstärker, stärkt die Haarstruktur schon während des Colorierens und schont und schützt so das Haar."
Die Konkurrentin ist der Ansicht, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspreche und damit den Verbraucher täusche. Um das Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, hat das konkurrierende Unternehmen eine Unterlassungsklage eingereicht. Weiterhin beantragte sie eine einstweilige Verfügung, um im Eilverfahren ein schnelles Ergebnis zu erzielen.
Der Hersteller der Blondier Creme war jedoch der Ansicht, dass die Aussage zum einen nicht irreführend sei und zum anderen keine Dringlichkeit iSv. § 12 II UWG bestehe, die für eine einstweilige Verfügung erforderlich ist.
Das Landgericht war in der ersten Instanz der Meinung, dass ein Wettbewerbsverstoß durch die Irreführung vorlag und weiterhin auch eine Dringlichkeit bestand, die eine einstweilige Verfügung erforderlich machte.
Daraufhin legte der Hersteller der Blondier Creme Berufung beim OLG Köln ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass bereits bei der Wiedereinführung der Produktreihe 2011 dem Konkurrenten der wettbewerbsrechtliche Verstoß klar war. Damit könne jetzt 2013 keine Dringlichkeit mehr vorliegen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Konkurrenten den Markt beobachten, damit Kenntnis von dem Verstoß hatten und diesen dann auch sofort rügen müssten.
Dagegen wendete jedoch das OLG Köln in der Berufung ein, dass nicht verlangt werden kann, dass ein Wettbewerber eines neues Produkt des Konkurrenten sofort auf wettbewerbsrechtliche Verstöße hin überprüft. Es besteht keine Marktbeobachtungspflicht. Es muss Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes vorliegen. Grob Fahrlässige Unkenntnis liegt beispielsweise vor, wenn der Mitbewerber sich bewusst vor den sich geradezu aufdrängenden Tatsachen verließt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Sogar im Falle des mehrjährigen Vertriebes eines Produktes ist nicht anzunehmen, dass den Wettbewerbern offensichtliche Wettbewerbsverstöße bekannt sind.
Weiterhin ist die Dringlichkeit nicht nur deswegen zu verneinen, weil bereits im Jahr 2005 ein ähnliches Produkt eingeführt worden ist. Denn dies enthielt nicht den beanstandeten Werbetext. Des Weiteren ist glaubhaft gemacht worden, dass keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich eines vergleichbaren Produktes mit dem beanstandeten Werbetext, welches auf der Internetseite des Unternehmens zu finden war, bestand. Dies wurde vom Gericht insbesondere dadurch begründet, dass die beanstandete Aussage des Vergleichproduktes in einem Fließtest nicht direkt zu sehen war.
Auch die vorgeworfene Irreführung des Verbrauchers durch die Aussage des Produktes hielt das OLG Köln für richtig. Denn entscheidend ist, wie der angesprochene Verbraucher die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindruckes versteht. Der Verbraucher versteht vorliegend bei der Verwendung der Begriffe "haarstärkend" und "Haarverstärker", dass die Anwendung des Produktes zu einer Verbesserung der Haarstrukutur führt. Tatsächlich kann das beanstandete Produkt jedoch keine Verbesserung herbeiführen, sondern lediglich schonender zum Haar sein. Die vorliegende Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 100/13) zeigt auch, dass für die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz für die Richter entscheidend war, wie stark die Auswirkung auf den Verbraucher und nicht auf den Wettbewerbskonkurrenten ist.
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 100/13