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Keine Wiederholungsgefahr bei lang zurückliegenden Ehrverletzungen

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13


Keine Wiederholungsgefahr bei lang zurückliegenden Ehrverletzungen

Bei ehrverletzenden Aussagen, deren Äußerung bereits mehrere Jahre zurückliegt, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch mehr nach §§ 823, 1004 BGB.
Dies stellte das LG Dortmund in einem Urteil vom 01.08.2014 (Az. 3 O 500/13) fest und wies daher die vorliegende Klage eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten entsprechend zurück.

Dem Verfahren vorangegangen war eine Berichterstattung unter Leitung des Klägers über das UNESCO-Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen. Dabei ging es insbesondere um den Brandschutz in den Gebäuden der Zeche Zollverein, der nach verschiedenen Berichten aufgrund erheblicher Sicherheitsmängel als nicht ausreichend eingestuft wurde. Bezug genommen wurde dabei auch auf ein Brandschutzgutachten eines DEKRA-Sachverständigen aus dem Jahr 2009, das ebenfalls entsprechende Sicherheitsmängel in Bezug auf die Gebäude der Zeche Zollverein festgestellt hatte.

Der Beklagte wiederum war als Leiter des Stadtplanungsamtes mit planungsrechtlichen Belangen hinsichtlich des Kulturerbes betraut. In einer SPD-Vorbereitungssitzung zum städtischen Bau- und Planungsausschuss hatte er nach Meinung des Klägers durch entsprechende Äußerungen über die Person des Klägers dessen Ehre verletzt.

Die Aussagen zielten dabei nach Darstellung des Klägers insbesondere auf dessen Vater ab. Dieser war zum Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung über die Brandschutzmängel der Zeche Zollverein bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Unternehmen beschäftigt gewesen. Zudem hatte er ursprünglich seinen Arbeitsplatz direkt auf dem Gelände des Denkmals gehabt, bevor er im Laufe der Berichterstattung innerhalb des Unternehmens versetzt worden war.

Nach den vermeintlichen Aussagen des Klägers hatte der Beklagte im Rahmen der Sitzung die Behauptung aufgestellt, der Vater hätte dem Kläger Informationen über den baulichen Zustand des Denkmals zukommen lassen. Die gesamte Berichterstattung als solche zielte dabei der Aussage nach insbesondere auf die negative Darstellung der Zeche Zollverein in der Öffentlichkeit ab.

Der Beklagte bestritt vorliegend, die vermeintlichen Äußerungen getätigt zu haben und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung entsprechend ab. Der Kläger reichte daher eine Klage auf Unterlassung ein und betonte in diesem Zusammenhang insbesondere die Wiederholungsgefahr weiterer Äußerungen durch den Beklagten.

Das Gericht lehnte eine solche jedoch vorliegend ab. Insbesondere sei den Richtern zufolge nicht ersichtlich, dass es in den letzten beiden Jahren zu einer erneuten Berichterstattung über die Sicherheitsmängel hinsichtlich des Brandschutzes der Zeche Zollverein gekommen war.

Dem vom LG Dortmund zitierten BGH zufolge sei zwar grundsätzlich von der Vermutung auszugehen, dass der Beklagte seine Äußerungen wiederholen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Umstände der fraglichen Äußerungen nicht zwischenzeitlich verändert haben.
Dies war vorliegend gerade der Fall, da der Beklagte bereits Ende 2013 in den Ruhestand gegangen ist. Es sei daher ausgeschlossen, dass er die behaupteten Aussagen erneut in seiner Funktion als Leiter des Stadtplanungsamtes äußern könnte.

Mit dem vorliegenden Urteil ist das LG Dortmund damit der gängigen Rechtsprechung des BGH gefolgt.
Fraglich mutet in diesem Zusammenhang jedoch an, dass zwischen Erhebung der Klage durch den Kläger im Jahr 2011 und der nun erfolgten Urteilsverkündung mitunter drei Jahre vergangen sind, während denen zumindest teilweise noch zweifelsfrei eine konkrete Wiederholungsgefahr bestand. Entscheidend für diese Verzögerung war der Urteilsbegründung zufolge die zunächst obligatorische Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsverfahrens. Dieses war jedoch bereits im Jahr 2012 mit einer Bescheinigung über den erfolglosen Ausgang abgeschlossen worden.

Der nun im Urteil festgestellte Wegfall der Wiederholungsgefahr dürfte damit im Ergebnis auch der langen Dauer des Verfahrens geschuldet sein.

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13


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