Keine Werbung mit Vorher- /Nachher-Bildern
Eine Klinik bewarb auf ihrer Webseite Schönheitsoperationen mit Bildern von Patienten, die diese vor und nach durchgeführten Operationen darstellten. Schon die Vorinstanz entschied, dass darin ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) bestehe. Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten bereits verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit Vorher-nachher-Bildern Werbung zu betreiben.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz mit seinem Urteil vom 8. Juni 2016, Az.: 9 U 1362/15. Das Gericht gab einer Klage der Wettbewerbszentrale Bad Homburg gegen einen Arzt, der eine Schönheitsklinik betreibt, statt. Dieser zeigte auf seinen Internetseiten unter anderem Bilder von Patientinnen, die diese vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff in der Klinik zeigten. Die Bilder konnten allerdings erst dann angesehen werden, wenn sich Interessierte per E-Mail für die Internetseite registrieren. Die Wettbewerbszentrale sah in der Darstellung dieser Bilder einen Rechtsverstoß und erhob dagegen Klage. Sie siegte in erster Instanz.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betreibt eine Klinik, die Schönheitsoperationen durchführt. Sie präsentierte auf ihrer Internetseite Leistungen, die unter anderem aus Zusammenstellungen von Bildern, die Patientinnen vor und nach plastisch-chirurgischen Eingriffen, zeigten. Das Landgericht Koblenz verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit Vorher-nachher-Bildern Werbung für Schönheitsoperationen zu machen. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an, da die Präsentation solcher Bilder ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei. Nach dieser Regelung darf nicht für Schönheitsoperationen geworben werden, indem ein Körperzustand durch vergleichende Darstellungen oder des Aussehens vor und nach einer Operation dargestellt wird. Nach Auffassung des OLG Koblenz ist diese Darstellung von Gegenüberstellungen auch dann unzulässig, wenn die Bilder erst nach einer Registrierung auf der Internetseite aufgerufen werden. Die Darstellung ist ebenfalls untersagt, wenn die Bilder nur Patienten zugänglich sind, die die sich bereits umfassend informiert hatten.
Schon das Landgericht Koblenz begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber eine Werbung durch die Darstellung von Vorher-nachher-Bilder grundsätzlich verboten habe. Mit solchen bildlichen Aufnahmen liegt ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Werbung mit operativ plastisch-chirurgischen Eingriffen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht, ist nicht erlaubt. Dadurch wolle der Gesetzgeber verhindern, dass Menschen sich durch einen solchen Eingriff großen Risiken aussetzen, ohne dass es dafür eine medizinische Notwendigkeit gebe. Das Verbot ist nach Meinung des Gerichts mit EU-Recht und auch deutschem Verfassungsrecht vereinbar und dient vor allem dem Gesundheitsschutz. Die Einschränkung sei somit verhältnismäßig.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 HWG verbietet bildliche Darstellungen, wenn diese missbräuchlich, abstoßend und irreführend verwendet werden. Diese Regelung wurde 2012 eingeführt und ersetzte das bereits bestehende Verbot von Vorher-nachher-Fotos. Auch durch die Neufassung des § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG wurde das Verbot beibehalten.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15