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Keine Werbung für positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier

Bierwerbung grundsätzlich nur ohne Darstellung positiver Wirkungen auf die Gesundheit


Keine Werbung für positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier

Die Werbung für alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol.-% im Zusammenhang mit positiven gesundheitlichen Wirkungen ist verboten, sofern es sich bei den Aussagen um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. So entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherschutzzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Deutschen Brauer-Bund e.V.

Bier ist unfassbar gesund. Diesen Eindruck bekommt man jedenfalls bei einem Blick auf die Website des Beklagten. Dort beschrieb er, welche Wirkungen Bier auf die Gesundheit eines Menschen haben kann. Unter anderem war zu lesen: „Wer moderat Alkohol genießt, ist im Alter weniger gefährdet, an Demenz zu erkranken.“, „Wer mäßig Alkohol trinkt, verringert die Gefahr, an Alters-Diabetes zu erkranken um rund 30 Prozent.“ Außerdem, so der Beklagte auf der Internetseite, rege Bier den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärke die Knochen und der maßvolle Bierkonsum mindere das Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko.
Der Kläger mahnte den Beklagten erfolglos ab und klagte schließlich auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 200 Euro. Der Beklagte war der Ansicht, mangels Absatzförderung keine geschäftliche Handlung vorgenommen zu haben. Die Aussagen auf der Internetseite seien nur zu Unterrichtungszwecken erfolgt. Auch fehle es an einer kommerziellen Mitteilung und die vom Kläger ins Spiel gebrachte Norm des Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-VO [HCV]), wonach Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen, sei wegen des unverhältnismäßigen Eingriffs in die Meinungsfreiheit nichtig.

HCV anwendbar, gesundheitsbezogene Werbung verboten
Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 HCV und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der als Interessenverband und Lobbyist für seine Mitglieder fungiere, liegt nach Ansicht des LG Berlin eine geschäftliche Handlung vor. Die Aussagen auf der Internetseite stellten eine kommerzielle Mitteilung dar. Denn mit der Darstellung der angeblichen Vorteile von Bier seitens des Beklagten habe er im Sinne seiner Mitglieder gehandelt und mittelbar den Absatz des beliebten alkoholischen Getränkes gefördert. Da die Aussagen auch geeignet seien, den Verbraucher bei der Getränkewahl zu beeinflussen, sei auch der notwendige (objektive) Zusammenhang mit der Absatzförderung gegeben.
In seiner Funktion als reiner Interessenverband sei der Beklagte daran interessiert, das Getränk Bier „in ein positives Licht zu rücken“. Er habe sich nicht kritisch mit den Gefahren von alkoholischen Getränken auf der einen Seite und den von ihm postitulierten positiven Wirkungen auf der anderen Seite auseinander gesetzt. Insofern handele es sich auch um eine kommerzielle Mitteilung, hier in Form von Werbung.
Des Weiteren müssten die Angaben/Aussagen dem jeweiligen Produkt nicht unbedingt anhaften (wie auf einer Etikettierung etwa beschrieben), damit das Merkmal „tragen“ aus Art. 4 Abs. 3 HCV erfüllt ist. Vielmehr bedeute das Wort „tragen“ nach dem Sprachgebrauch etwas wie „enthalten“ bzw. „aufweisen“.
Schließlich sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit gegeben, wie der Beklagte behauptet hat. Das aus Art. 4 Abs. 3 HCV resultierende Totalverbot betreffe nur kommerzielle Mitteilungen und Werbung. Hätte der Beklagte nicht geschäftlich gehandelt und hätte die Aussagen nicht unmittelbar zusammen mit der Produktpräsentation getätigt, so wären die Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Eine unverhältnismäßige Einschränkung sei daher nicht zu erkennen.

LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10


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