• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Werbe-Einwilligung in AGB

Unzulässige Einwilligungserklärung in Werbezusendungen in AGB


Keine Werbe-Einwilligung in AGB

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 entschieden, dass es durchaus möglich ist, seine Einwilligung für den Erhalt von Werbemaßnahmen über eine verwendete AGB-Klausel abzugeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klausel in den Vertrag besonders hervorgerufen wird. An diesem Merkmal fehlt es insbesondere dann, wenn eine derartige AGB-Regelung unter dem Abschnitt "Allgemeine Informationen" eingegliedert wurde, wobei der Abschnitt aus einer Vielzahl von absetzen besteht und die AGB-Klausel zur Einwilligung optisch nicht von den übrigen Abschnitten hervorgehoben wurde. Die Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax kann hingegen generell nicht über AGB-Klauseln eingeholt werden.

In dem Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung einer entsprechenden Klausel in ihrem Auftragsformular in Anspruch genommen. Dieses Auftragsformular wurde von der Beklagten bei Aufträgen über sogenannte "ISDN-Mehrfachgeräteanschlüsse" verwendet. Ebenso wurde die streitgegenständliche Klausel in den Vertrag über eine Basis-Flatrate DSL 2000 integriert. Konkret wandte sich die Klägerin gegen die in dem Formular verwendete Klausel:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Eine weitere Einwilligungserklärung, die separat von der Erklärung zu dem Vertrag abgegeben werden konnte, enthielt das entsprechende Auftragsformular nicht. Die Klägerin war folglich der Ansicht, dass die in dem Rechtsstreit zu beurteilende AGB-Klausel gegen die gesetzliche Wertung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße. Sie sei insofern unwirksam. Demgegenüber hat die Beklagte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Vorschriften durch die Verwendung ihrer AGB-Klauseln gewahrt wurden.

In der Vorinstanz hatte das LG die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, die streitgegenständliche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Das Gericht stellte insofern einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 UWG fest. Die Kontaktaufnahme erfordert eine ausdrückliche Erklärung, die separat vom Verbraucher abgegeben werden muss. Daher kann es nicht genügen, wenn durch die Verwendung von AGB-Klauseln dieses Einverständnis eingeholt wird. Beide Parteien legten gegen das Urteil des LG Berufung ein. Sie hielten insofern an ihren ursprünglich gestellten Klageanträgen fest. Das OLG Hamm sah die Berufung durch die Klägerin als begründet an.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend machen kann, aus § 1 UKlaG. Insofern besteht kein Unterschied, ob die Beklagte die streitgegenständliche AGB-Klausel gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet. Im Kern geht es letztendlich ausschließlich um die Nutzung von Kontaktdaten, um dem Vertragspartner Werbung per Post zuzustellen.

Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nach Ansicht der Richter aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB, da sie einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, S. 1 BDSG begründet. Insbesondere ist die Einwilligung nach der Wertung des Gesetzes nur dann zulässig, wenn diese aufgrund einer freien Entscheidung des Vertragspartners abgegeben wurde. Zudem ist es erforderlich, dass die Erklärung insofern besonders hervorgehoben wird, als dass sie sich von den übrigen Erklärungen unterscheidet. Eine derartige Hervorhebung war in dem konkreten Rechtsstreit nicht zu erkennen. Die Klausel wurde in kleingedruckter Schrift in das Gesamtwerk integriert, so dass es dem Betroffenen nicht möglich gewesen ist, einen direkten Unterschied zu den anderweitigen Regelungen festzustellen. Dadurch wird zudem eine Wiederholungsgefahr indiziert. Durch den Verstoß gegen das BDSG ist der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin in dem Verfahren geltend gemacht hat, im Ergebnis begründet.

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland