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Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'SWIFT GTi' und 'GTI'

EuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09


Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'SWIFT GTi' und 'GTI'

Europas größter Autohersteller Volkswagen (VW) hat im Markenstreit gegen seinen aus Japan stammenden Konkurrenten Suzuki eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union (auch: europäisches Gericht oder kurz: EuG) hinnehmen müssen. Die Richterinnen und Richter sahen zwischen der Wolfsburger Marke „GTI“ und der von Suzuki angemeldeten Marke „SWIFT GTi“ keine Verwechslungsgefahr und wiesen eine entsprechende Klage deshalb als unbegründet ab (EuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09). Damit wurde eine zuvor ergangene Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) bestätigt.
Sachverhalt

Der Entscheidung des EuG lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der aus Japan stammende und international agierende Automobilhersteller Suzuki meldete im Jahr 2003 beim beklagten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen „SWIFT GTi“ als Gemeinschaftsmarke für die Bereiche Kfz sowie Kfz-Teile und Zubehör an. Als Klägerin des Verfahrens trat die Volkswagen AG auf. Diese ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „GTI“ sowie der international geschützten Marke „GTI“, welche u. a. für die Länder Schweden, Frankreich, Österreich, Italien sowie die Benelux-Staaten Schutz entfaltet. Der Schutzbereich beider Marken umfasst Kfz und deren Teile. Das deutsche Automobilunternehmen wandte sich gegen die Anmeldung von Suzukis Marke zunächst mit einem Widerspruch an das zuständige HABM. Zur Begründung wurde angeführt, dass es aufgrund des gleichen Schutzbereichs der Marken sowie des ähnlichen Namens zu einer Verwechslungsgefahr kommen könnte.

Diese Einwände wurden durch das zunächst mit dem Fall befasste HABM zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr wurde durch das Amt verneint, weil die Buchstabenkombination „GTI“, die im vorliegenden Fall für eine Verwechslungsgefahr sorgen könnte, intuitiv bloß als Hinweis auf technische Merkmale eines Fahrzeugs oder dessen Motor wahrgenommen werden würden. Außerdem verfüge die von Suzuki eingetragene Marke über den Zusatz „SWIFT“ im Anfangsteil. Dieser ist nach Ansicht des HABM in der Lage die Ähnlichkeit des zweiten Teils („GTI“ bzw. „GTi“) auszugleichen.
Zusammenfassung der Urteilsgründe

Das EuG schloss sich der Entscheidung des HABM vollständig an. Die Klage von VW wurde damit abgewiesen und eine Verwechslungsgefahr verneint. Die europäischen Richterinnen und Richterinnen hielten die Ausführungen des HABM für rechtsfehlerfrei. Die Buchstabenkombination „GTI“ würde insbesondere von Fachleuten der Autobranche als beschreibend wahrgenommen. Für das allgemeine Publikum habe die Bezeichnung ohnehin nur eine sehr beschränkte Unterscheidungskraft.

Weiterhin ermöglicht es die hier einschlägige Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 bzw. jetzt Verordnung (EG) Nr. 207/2009) dem Inhaber einer älteren Marke, Widerspruch gegen die Eintragung einer neuen Marke zu erheben, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr entsteht. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, die betreffenden Waren stammten von demselben Unternehmen oder zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht der Europäischen Union als nicht erfüllt an. Die Bezeichnung „GTI“ wird – so die Richterinnen und Richter – von zahlreichen Automobilproduzenten in ganz Europa verwendet (neben Suzuki u. a. Nissan, Mitsubishi, Peugeot und Toyota), um technische Merkmale verschiedener Modelle anzugeben. Außerdem bestünden bereits weitere Marken, welche den Zusatz „GTI“ beinhalten (u. a. Peugeot GTI und Citroën GTI). Ferner sei der Zusatz „SWIFT“ der hier in Frage stehenden Marke ein Fantasiebegriff, dem naturgemäß eine hohe Unterscheidungskraft zukomme, weswegen die bildliche und klangliche Ähnlichkeit des zweiten Markenbestandteils „GTI“ bzw. „GTi“ ausgeglichen werde.

Ferner war das EuG auch der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher allein wegen des Zusatzes „GTI“ nicht glauben würde, dass mehrere Wagen vom selben Hersteller stammen.
Kommentar

Die Entscheidungen des EuG sowie des HABM überzeugen insbesondere, weil Autokäufer niemals allein aufgrund des Zusatzes „GTI“ auf die Idee kämen, mehrere Autos würden vom gleichen Hersteller stammen. Das Gericht liegt daher in seiner Annahme richtig, der Zusatz „GTI“ sei vielmehr ein technischer Begriff ohne wirkliche Unterscheidungskraft.

EuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09


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