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Keine Unabhängigkeit bei 97-prozentiger Fremdbeteiligung


Wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit (seiner) "Unabhängigkeit" wirbt, ist dies irreführend. Jedenfalls dann, wenn ein Versicherungskonzern, dessen Produkte vom Werbenden vorgehalten werden, 97 % der Geschäftsanteile dieses Vermittlers besitzt. 

Als entscheidend sah es das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main dabei an, dass der Inhaber der Mehrheit der Aktien über die Möglichkeit verfügt, den Aufsichtsrat des Unternehmens mit von ihm gewählten Personen zu besetzen. Diese hätten dann einen entscheidenden Einfluss auf die Belange des Unternehmens. Daher kann eine Beratung keinesfalls als unabhängig angesehen werden.

Urteil OLG Frankfurt vom 02.12.2010

6 U 238/09

GRUR-RR 2011, 220


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