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Keine Reaktion des Abgemahnten nötig

Keine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten


Das Landgericht (LG) Münster hat mit seinem Urteil vom 26.06.2013 unter dem Aktenzeichen 026 O 76/12 entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts hat. Denn solche Pflichten würden sich nur aus einem Wettbewerbsverstoß ergeben.

Ausnahmsweise könne es genügen, wenn der Abgemahnte den Anschein gemacht hat als hätte er einen Verstoß begangen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen, so das LG.

Der Kläger ist im vorliegenden Fall ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen.

Der Beklagte hat im Internet gebrauchte Fahrzeuge unter Angabe einer Handynummer angeboten. Auf die Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, reagierte der Beklagte nicht. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Unterlassung, Feststellung einer unerlaubten Handlung und Zahlung von Kosten. Die Klage hatte ein Versäumnisurteil zum Ergebnis. Hiergegen legte der Beklagte Einspruch ein. Er führte darin aus, dass er zwar früher einmal als selbstständiger Autohändler tätig gewesen sei, nunmehr aber in einem Angestelltenverhältnis arbeite und die verkauften Fahrzeuge allesamt Privatverkäufe gewesen seien. Auf diese Erklärung hin änderte der Kläger seinen Klageantrag und äußerte die Auffassung, der Beklagte habe eine Aufklärungspflicht verletzt. Denn wenn er den Sachverhalt rechtzeitig aufgeklärt hätte, wäre es zu einer Klage gar nicht gekommen. Er sei daher zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Ansicht wollte das LG Münster nicht folgen und urteilte, dass das Versäumnisurteil aufzuheben sei und wies die Klage insgesamt ab. Die Klageänderung sei zwar zulässig, aber nicht erfolgreich. Denn der Beklagte sei nicht verpflichtet, nutzlose Kosten zu ersetzen. Der Kläger habe daher selbst die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Denn er hat den Beklagten unstreitig zu Unrecht abgemahnt. Aufklärungspflichten hätten ihn jedoch nur getroffen, wenn er tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen hätte oder es ein Schuldverhältnis gegeben hätte - etwa durch eine Abmahnung. Im vorliegenden Fall habe es nicht einmal eine rechtswidrige Beeinträchtigung gegeben. Der frühere Handel mit Fahrzeugen und die Angabe der Handynummer reichen für die Annahme einer Beeinträchtigung nicht aus. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, auf die Schreiben des Klägers zu reagieren, denn sonst müsste jeder auf irgendeine Abmahnung reagieren und den Sachverhalt darlegen. Eine solche Verpflichtung sei jedoch kaum begründungsfähig und eine solche Pflicht sei auch von der Rechtsprechung des BGH klar verneint worden.

LG Münster, Urteil vom 26.06.2013, Aktenzeichen 026 O 76/12 


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