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Keine Prämien für Apothekenkunden

Keine Prämien für Apothekenkunden, die ihre bestellten verschreibungspflichtigen Medikamente selbst abholen und nicht liefern lassen


Keine Prämien für Apothekenkunden

Die Werbung eines Apothekers, dass ein Kunde einen Gutschein über 10 € erhält, wenn das verschriebene Medikament in der Apotheke nicht vorrätig sein sollte und er auf den angebotenen Lieferservice verzichtet, verstößt gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften und ist wettbewerbswidrig.

Auch Präsenzapotheken führen Werbemaßnahmen durch, um ihren Absatz zu fördern. Diese sollten im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen arzneimittelpreisrechtliche Vorschriften sorgfältig geprüft werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts München I zeigt:

Der klagende Verein nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte war Inhaber einer Präsenzapotheke in zentraler Lage in der Münchner Innenstadt. Auf Aushängen in seinen Verkaufsräumlichkeiten war zu lesen, dass jeder Kunde, dem ein verschriebenes Medikament in der Apotheke mangels Verfügbarkeit im Lager der Apotheke nicht sofort ausgehändigt werden kann, einen Gutschein im Wert von 10 € erhält. Voraussetzung dafür war zusätzlich, dass der Kunde die angebotene Liefermöglichkeit nicht in Anspruch nimmt und das Medikament in der Apotheke selbst abholt. Grafisch war dieses Angebot des Beklagten auf der Werbung durch die Umwandlung des Rezepts in einen 10-Euro-Schein dargestellt.

Die im Verfahren strittige Frage, ob der Beklagte mit seiner Werbung gegen die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung verstoßen hatte, wurde vom Landgericht München I zu seinen Lasten beantwortet:

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel bestehen Preisbindungsvorschriften. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann vor, wenn für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel unmittelbar ein Preisrabatt gewährt wird. Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung werden auch dann verletzt, wenn das Medikament dem Kunden zwar zum korrekten Preis verkauft wird, er aber gekoppelt mit dem Kauf einen anderen Vorteil erhält, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Ein auf einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt grundsätzlich einen solchen Vorteil dar. Den Argumenten des Beklagten, dass der Gutschein vorrangig den großen Warenbestand der Apotheke bewerben sollte und als Abholerentschädigung anzusehen wäre, vermochte das Landgericht München I nicht zu folgen: Der Gutschein war an den Erwerb des verschriebenen Medikaments gekoppelt. Aus diesem Grund erschien der Kauf des Medikaments für den Kunden wirtschaftlich günstiger. Dieser beabsichtigte Zweck ließ sich auch der grafischen Darstellung der Werbung entnehmen. 

Es ist aus der Sicht der Kunden nicht ungewöhnlich, dass ein Arzneimittel in Apotheken nicht stets vorrätig ist. Die zentrale Lage der Apotheke des Beklagten veranlasste das erkennende Gericht darüber hinaus zu der Annahme, dass sich die Abholung für zahlreiche Kunden nicht als besondere Unannehmlichkeit darstellte. Die Abholung konnte durchaus mit dem Weg zum Arbeitsplatz oder anderweitigen erforderlichen Besorgungen verbunden werden. Eine andere Sicht der Dinge könnte sich nach den Urteilsausführungen lediglich dann ergeben, wenn einem bestimmten Kunden in einem konkreten Einzelfall für besondere Unannehmlichkeiten ein Gutschein gewährt wird. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Die abstrakte und generelle Gutscheinauslobung durch den Beklagten war somit nach der Ansicht des Landgerichts München I mit den arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren.

Das Landgericht München I verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.

Landgericht München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12


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