Keine Pflicht zum "neuen Hamburger Brauch"
Der Bundesgerichtshof hat zum Aktenzeichen I ZR 77/12 durch Urteil vom 13.11.2013 in einem wettbewerbsrechtlichen Revisionsverfahren entschieden.
Geklagt hatte der als eingetragener Verein handelnde „Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. – Haus & Grund Deutschland“.
Beklagte war ein in Thüringen tätiges, in der Rechtsform einer GmbH handelndes Immobilienunternehmen, das in seinem Firmennamen ebenfalls die Begriffe „Haus & Grund“ führte.
Die Beklagte bezeichnete sich bis zum Februar 2006 als „ Eigentum Haus & Grund GmbH“. Im Februar 2006 erhielt die beklagte GmbH von der Klägerin ein Abmahnschreiben, dem eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt war. Um einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, unterzeichnete die Beklagte die Erklärung und verpflichtete sich auf diesem Wege dazu, jegliche Benutzung von „Haus & Grund“ in ihrer Namensbezeichnung zu unterlassen. Sollte es zu einer Zuwiderhandlung kommen, versprach die Beklagte der Klägerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Fall des Verstoßes zu zahlen.
Obwohl die Beklagte den Firmennamenszusatz „Haus & Grund“ daraufhin nicht mehr aktiv verwendete, blieb der ursprüngliche Firmenname bei verschiedenen Internet-Namens- und –Branchenverzeichnissen und im Kartenverzeichnis „Google Maps“ gespeichert. Als der Kläger dies feststellte, ging er von einem Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Verpflichtungen aus und forderte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € auf.
Der Zahlungsanspruch wurde zum Gegenstand der Klage, nachdem die Beklagte die Zahlung mit dem Hinweis abgelehnt hatte, dass die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen sei und sie die Internetverzeichnisse nicht dazu veranlasst hätte, ihren alten Firmennamen weiter zu benutzen.
Die Richter des I. Senats bei dem Bundesgerichtshof sind zu dem Schluss gekommen, dass die Vertragsstrafe mit 25.000 € zwar hoch angesetzt ist, aber bei Berücksichtigung aller Umstände keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellt. Bei der Urteilsbegründung betonten sie den Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe in einem zweiseitigen Verpflichtungsverhältnis und einer Vertragsstrafe, deren Zusage die Wiederholungsgefahr von wettbewerbsrechtlichen Verstößen aufheben soll. Ein Unterlassungsschuldner, der wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt worden ist, unterzeichnet die Vertragsstrafenklausel nicht, um sein Interesse am ordnungsgemäßen Ablauf einer vertraglichen Vereinbarung zu dokumentieren. Er akzeptiert die Vertragsstrafenregelung, um ein gerichtliches Verfahren über seinen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist deshalb nicht wie im zweiseitigen Vertragsverhältnis der Gedanke des Schadensausgleiches entscheidend, sondern die abschreckende Wirkung, die Anlass geben soll, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Im Interesse einer ausreichenden Abschreckungswirkung darf die Vertragsstrafe höher angesetzt werden als der Ausgleich eines vorauszusehenden Schadens es erfordert. Eine unangemessene Benachteiligung sei deshalb nur in Ausnahmefällen bei sofort erkennbarem Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Vertragsstrafe gegeben. Es besteht insbesondere kein Rechtsanspruch auf eine Vereinbarung nach „neuem Hamburger Brauch“, die dazu führt, dass die Vertragsstrafe fallweise nach dem Ermessen des Gläubigers festgelegt wird und gerichtlich überprüft werden kann.
Desweitern hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auch aktive Handlungspflichten beinhalten können. Dazu gehörte es im vorliegenden Fall, zu recherchieren, in welchen Verzeichnissen der beanstandete Firmennamen noch verwendet wurde. Dort hätte die Beklagte dafür sorgen müssen, dass der beanstandete Teil des Firmenamens gelöscht würde. Da sie zu solchen Bemühungen nichts vorgetragen habe, sei sie in vollem Umfang für den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verantwortlich.
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen I ZR 77/12