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Keine pauschale Gebühr für Kontopfändung

LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15


Keine pauschale Gebühr für Kontopfändung

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass Banken ihren Kunden im Fall einer Kontopfändung keine Zusatzgebühren für den mit diesem Vorgang verbundenen Mehraufwand berechnen dürfen.

Beklagte Partei ist die Dresdner Volksbank Raiffeisen e.G. die ihren Kunden im Rahmen der Kontopfändung Zusatzgebühren für die Abgabe der sogenannten Drittschuldnererklärung in Rechnung stellte. Das Urteil des LG Leipzig stellt klar, dass das Kreditinstitut den betroffenen Kunden von ihr berechnete Zusatzgebühren in Höhe von 30 Euro im Rahmen der Kontopfändung zurückerstatten muss.

Die Bank hatte ihren von Pfändungen betroffenen Kunden mitgeteilt, sie werde für den im Rahmen der Kontopfändung entstehenden Mehraufwand Zusatzgebühren in Höhe von 30 Euro berechnen und die Geschäftsbeziehung bei Nichterledigung oder erneuter Pfändungszustellung beenden. Betroffen waren alle Girokonten, die bereits als Pfändungsschutzkonten geführt wurden und für die dem Geldinstitut bereits eine Pfändungsmaßnahme zugestellt worden war. Sie kündigte den betroffenen Kunden an, ihnen zwei Monate Zeit für die Erledigung dieser juristischen Maßnahme zu geben. Sie belastete die Konten der betroffenen Kunden mit diesen Zusatzgebühren, ohne zuvor ihr Einverständnis einzuholen.

Klägerin ist die klagelegitimierte Verbraucherzentrale Sachsen. Satzungsgemäße Aufgabe ist die Beratung und Aufklärung der Verbraucher. Ferner verfolgt sie Verstöße gegen das UWG sowie gegen Rechtsvorschriften, die das Marktverhalten regeln, im Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes. Sie hatte der Dresdner Bank im Auftrag der von ihr vertretenen Bankkunden eine Abmahnung hinsichtlich der ihrer Ansicht nach zu Unrecht berechneten Gebühren erteilt, verbunden mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Die Dresdner Bank gab die geforderte Unterlassungsklärung ab und zahlte die geforderte Abmahnpauschale.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verstoße mit den Kündigungen der durch Pfändung betroffenen Kunden gegen geltendes AGB-Recht. Dieses Geschäftsgebaren zeuge eindeutig von Bonitätserwägungen und sei daher nicht auf Nr. 19 Banken-AG gestützt. Außerdem seien die Kündigungen mangels Abmahnung unwirksam und die Beklagte handle gemäß § 4 UWG unlauter. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung gemäß § 11 UWG. Die Erhebung von Gebühren im Rahmen einer Pfändung ist gemäß § 307 AGB unzulässig, da die Bank Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ist. Sie ist gemäß § 840 ZOP verpflichtet, Erklärungen gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abzugeben. Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ergibt sich aus der allgemeinen Zeugnispflicht. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer vollfunktionsfähigen Forderungsvollstreckung im Interesse der Allgemeinheit. Zu den Pflichten der Dresdner Bank als Drittschuldnerin gehören die Prüfung auf Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sowie alle damit verbundenen Verwaltungsarbeiten. Diese führt die Beklagte als Drittschuldner lediglich in ihrem eigenen Interesse durch, um sich vor Regressforderungen des Vollstreckungsgläubigers, zu schützen. Die Erfüllung hinsichtlich der Abgabe der Drittschuldnererklärung liegt auch nicht im Interesse des Vollstreckungsschuldners (Bankkunde). Aus diesem Grund ist die Beklagte nicht berechtigt, ihren Kunden für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen.

Die Richter sehen in dem Geschäftsgebaren der Bank eine ständige und konzertierte Geschäftspraktik aufgrund interner Anweisung. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Durchführung der eingeforderten Maßnahme auf konsequente Störungsbeseitigung zu. Die Störung ist durch das Ankündigungsschreiben und die rechtswidrige Abbuchung der Zusatzgebühren eingetreten, die nur durch Rückerstattung an die betroffenen Kunden zu beheben ist. Die Beklagte ist verpflichtet, ihre Kunden durch das von der Klägerin eingeforderte Informationsschreiben hinsichtlich Rückerstattung der rechtswidrig erhobenen Zusatzgebühren zu informieren. Auf das Bankgeheimnis kann sich die Beklagte nicht berufen, da dieser Auskunftsanspruch verhältnismäßig ist. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Richter gestehen der Beklagten jedoch zu, bei Antrag eines Kunden, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, diese Geschäftsbeziehung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen (Nr. 19 AGB). Dieser Schritt beinhalte den Schritt der Fairness, da die Kunden frühzeitig über die Absichten der Banken informiert und nicht erst nach dem Umwandlungsantrag überrascht werden. Durch die angedrohte oder vollzogene Kündigung alleine liegt keine Unlauterkeit im Sinne von § 4 UWG vor, da der Wettbewerb und die Entscheidungsfähigkeit der Kunden nicht beeinträchtigt werden. Daher steht der Klägerin keine Erstattung von Abmahngebühren aus der ersten Abmahnung zu, da sich diese auf nicht vorliegende unlauterkeitsrechtliche Ansprüche bezieht, und die Beklagte bereits mit zweiter Abmahnung eine Pauschale von 200 Euro an die Klägerin gezahlt hat.

LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15


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