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Keine Osteopathie ohne Heilpraktiker-Erlaubnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13


Keine Osteopathie ohne Heilpraktiker-Erlaubnis

Mit seinem Urteil vom 8. September 2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Physiotherapeut nur dann Werbung für seine Tätigkeit als Osteopath machen darf, wenn er auch über die entsprechende Erlaubnis verfügt, die ihn zu der Ausübung berechtigt. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Verfüge er dementsprechend nicht über die Erlaubnis, um die Heilkunde auszuüben, handle er wettbewerbswidrig. Nicht ausreichend sei die Erlaubnis als Physiotherapeut im Sinne von § 1 Abs. 1 MPhG tätig sein zu dürfen, da die Ausbildung keinen Bezug zur Osteopathie hat.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht dem Beklagten untersagt, gewerbs- oder berufsmäßig die Osteopathie auszuüben, solange er nicht im Besitz der entsprechenden Erlaubnis im Sinne von § 1 HeilPrG ist. Dagegen legte der Beklagte sodann form- und fristgerecht Berufung ein. In dem Verfahren machte er geltend, dass der Kläger bereits nicht befugt sei, Klage zu erheben. Dies gehe bereits daraus hervor, dass nicht alle Heilpraktiker, die in verwenden organisiert sind und folglich mittelbar auch dem Kläger zugehören, mit ihm in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis stehen. Vielmehr seien es nur solche Heilpraktiker, die ebenfalls osteopathische Leistungen anbieten.

Darüber hinaus erbringe er die osteopathischen Leistungen gar nicht selbst. Vielmehr sei seine Angestellte damit beauftragt. Dieser verfüge auch über die entsprechende Ausbildung, um als Osteopathin in Erscheinung treten zu dürfen. Außerdem müsse eine ärztliche Verordnung vorgelegt werden, damit die entsprechende Therapie überhaupt angewendet wird. Insoweit ergebe sich kein Risiko für die Gesundheit der Patienten. Schließlich sei die physikalische Therapie der Osteopathie derart ähnlich, dass keinerlei Zusatzrisiken zu befürchten sind, wenn die Behandlung durch einen Physiotherapeuten vorgenommen wird. Daher sei die Klage unbegründet und auch die geltend gemachten Abmahnkosten könnten von dem Kläger nicht ersetzt verlangt werden.

In der Sache wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung jedoch zurück. Damit folgte es dem Urteil der Vorinstanz. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bestand. Auch solche Heilpraktiker, die ihrer Tätigkeit lediglich nebenberuflich nachgehen würden, stünden mit dem Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis. Dasselbe gelte auch für Praktika, die weder osteopathische noch physiotherapeutische Leistungen anbieten. Insoweit sei der Markt weiter auszulegen. Dahingehend sei er so zu fassen, dass er Bezug auf alle alternativmedizinischen Leistungen nimmt. Solche würden typischerweise gerade von Heilpraktikern angeboten werden.

Solange der Beklagte nicht ärztlich bestellt ist oder eine Erlaubnis im Sinne des § 1 HeilPrG vorlegen kann, dürfe ihm die Leistung der Osteopathie nicht gestattet werden. Eine Wiederholungsgefahr liege bereits deswegen vor, weil der Beklagte die Behandlungen teilweise auch selbst durchgeführt hat. Dass mittlerweile eine Angestellte über die Qualifikation verfügt, ändere daran nichts, denn es sei nicht ausgeschlossen, dass das Beschäftigungsverhältnis in der Zukunft beendet wird. Darüber hinaus habe der Beklagte ohne Einschränkungen für die Osteopathie geworben, die als gleichwertiges Angebot dargestellt worden ist. Daher müsse er auch über die Erlaubnis für die Ausübung verfügen, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit nur auf ärztliche Verordnung aufnimmt und die Behandlung durch eine besonders qualifizierte Mitarbeiterin erfolgt.

Bei der Osteopathie handle es sich um eine komplexe Heilkunde, um Leiden, Körperschäden oder Krankheiten zu lindern. Um diesem Zweck zu erreichen, werden unterschiedliche alternativmedizinische Behandlungs- und Krankheitstechniken angewendet. Dementsprechend werde die Heilkunde jedenfalls dann ausgeübt, wenn medizinische oder ärztliche Fachkenntnisse zwingend erforderlich sind. Andernfalls bestehe für den Patienten die Gefahr, dass durch eine unqualifizierte Behandlung gesundheitliche Schäden verursacht werden. Dafür spreche auch die intensive Ausbildung, die für die Tätigkeit als Osteopath notwendig ist. Dies sei ein Beleg dafür, dass medizinische Fachkenntnisse zwingend zum Wohle der Patienten vorausgesetzt werden müssen. Sinn und Zweck der Ausbildung sei es daher, Schäden von der Allgemeinheit und dem Patienten abzuwenden.

Da der Beklagte tatsächlich tätig geworden ist, stelle dies auch einen Eingriff dar. Unabhängig davon sei die Tatsache zu beurteilen, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr durch die Mitarbeiterin nicht anzunehmen ist. Entscheidend sei nämlich die abstrakte Gefahr, der gerade dadurch begegnet werden soll, dass eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, um eine Gefahr für die Gesundheit generell auszuschließen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13


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