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Keine Netto-Preise gegenüber Verbrauchern

LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16


Keine Netto-Preise gegenüber Verbrauchern

Mit seinem Urteil vom 12.08.2016 hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass die Angabe von reinen Netto-Preisen gegenüber Verbrauchern unzulässig und eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist.

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, begehrte dabei, dass der Beklagten, eine Spedition, die auch Umzüge betreibt, untersagt wird, bestimmte Klauseln in ihren AGB zu verwenden. Konkret bezog man sich dabei auf ein Angebot für eine Umzugsdienstleistung, das explizit an einen Verbraucher gerichtet war. Bemängelt wurden speziell die Formulierungen "Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer" sowie "Ich/wir habe(n) von den AGB's der F. GmbH Fachspedition und den Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen". Aus Sicht der Verbraucherschützer sind diese Formulierungen rechtswidrig.

Das Landgericht Heidelberg folgte mit seiner Entscheidung dieser Rechtsauffassung und erklärte die Klage in vollem Umfang für zulässig. Demnach führe die sich auf die Mehrwertsteuer beziehende Klausel in den AGB bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen und unzulässigen Benachteiligung ganz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel verstoße außerdem gegen das Transparenzgebot. Bei einem allgemein als vernünftig erachteten Verständnis sei nämlich unklar, auf welchen konkreten zeitlichen Bezugspunkt mit der Formulierung "derzeit" abgehoben werde. Naheliegend sei es, diese Formulierung auf das Datum des jeweils erstellten Angebots zu beziehen. Allerdings könne man die strittige Klausel eben auch so verstehen, dass sie sich auf die Annahme des Angebots durch den Verbraucher beziehe. Fallen die Abgabe des Angebots und die Annahme auf dasselbe Datum, so das Gericht, dann sei dies im Endergebnis unproblematisch. Erfolge die Annahme des Angebots jedoch später oder sogar deutlich später, bestehe die Gefahr, dass sich im konkreten Fall die Spedition einen womöglich höheren Mehrwertsteuersatz zugrunde legt - vorausgesetzt natürlich, der Satz ist in der Zwischenzeit tatsächlich erhöht worden. Da durch diesen höheren Satz zwangsläufig auch der abzurechnende Gesamtpreis steige, entstehe eine Unklarheit für den Verbraucher, die durch eine andere Formulierung leicht zu vermeiden wäre. Diese Unklarheit benachteilige den Kunden der Spedition in unangemessener Weise, was zur Folge haben könne, dass er sich gegen die erfolgte Abrechnung rechtlich zur Wehr setzen müsse.

Darüber hinaus ergibt sich nach der Überzeugung der Heidelberger Richter eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch die beanstandeten Klauseln auch dadurch, da sie mit einigen wesentlichen Kerngedanken der gesetzlichen Regelung in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Ausweisung von Preisen nicht vereinbar seien. Konkret bezog sich das Gericht in seinem Urteil dabei auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie auf die des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es untersagte schließlich der beklagten Spedition, die beanstandeten Formulierungen in ihren AGB zu verwenden bzw. sich auf sie zu beziehen.

LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16


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