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Keine kurze Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf

BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 104/14


Keine kurze Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2015 unter dem Az. VIII ZR 104/14 über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Verständlichkeit einer AGB für den Kunden gestellt werden muss, wenn die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist darin formularmäßig verkürzt wird.

Der Beklagte ist ein Autohändler, bei dem die Klägerin einen Gebrauchtwagen gekauft hatte. An dem Fahrzeug traten wegen eines Produktionsfehlers Korrosionsschäden auf. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kosten für die Beseitigung der Mängel. In den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGB heißt es, dass entsprechende Ansprüche in einem Jahr ab Lieferung verjähren.
Wenn der Verkäufer gesetzlich für einen Schaden haften müsse, so hafte er beschränkt; nämlich dann, wenn er Pflichten verletzt habe, die für den Vertrag wesentlich seien. Die Haftung sei auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Beschränkung gelte nicht bei der Verletzung der Gesundheit.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 2159 € Reparaturkosten. Der Beklagte legte Berufung ein, der das Landgericht stattgab. Der Kläger legte Revision beim BGH ein und hatte Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde wiederhergestellt.

Der BGH entschied, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB verstößt. Daher sei der Beklagte verpflichtet, Nacherfüllung zu leisten. Diese Pflicht folge aus § 439 BGB.
Der Beklagte wurde zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt.

Denn ein durchschnittlicher Kunde ohne juristische Vorbildung könne den widersprüchlichen Regelungen der AGB nicht entnehmen, ob ein Schadensersatzanspruch schon nach einem Jahr oder erst nach zwei Jahren erlischt.
Denn auf der einen Seite sollen die Ansprüche laut AGB nach einem Jahr erlöschen, auf der anderen Seite jedoch sollen für Ansprüche auf Schadensersatz keine Verkürzung der Frist erfolgen und die gesetzliche Frist von zwei Jahren gelten. Danach erlöschen die Ansprüche erst nach zwei Jahren. An den AGB kann der Kunde nicht eindeutig erkennen, ab wann er einen
Anspruch auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen kann.
Nach der gesetzlichen Regelung sind die §§ 439 und 307 BGB einschlägig.

Nach § 307 BGB Inhaltskontrolle sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Das ist z.B. auch dann der Fall, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig und verständlich sind.

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer wählen, wie die Nacherfüllung erfolgen soll: Die Kundin hätte in diesem Fall ein mangelfreies Auto vom Verkäufer verlangen können oder aber den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auffordern können.
Leider hat sich der BGH nicht explizit dazu geäußert, warum der Kunde den Mangel selbst beheben lassen und lediglich die Kosten vom Verkäufer zurückverlangen kann. Denkbar wäre nämlich auch, dass der Verkäufer berechtigt ist, den Mangel selbst zu beheben - wie es etwa der Fall sein könnte, wenn der Autohändler zugleich eine Reparaturwerkstatt betreibt.

Die Vorinstanzen waren das Amtsgericht Waldshut-Tiengen und das
Landgericht dortselbst.

BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 104/14


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