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Keine kostenlose Getränkeabgabe in Spielhallen


Keine kostenlose Getränkeabgabe in Spielhallen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden keine kostenlosen bzw. äußerst günstigen Getränke anbieten darf. Spieler sollen keine zusätzliche Anreize haben, die sie in die Spielsucht treiben könnten.

Sachverhalt
Zunächst hatte die Beklagte, eine Spielhallenbetreiberin, den eigenen Kunden regelmäßig kostenlose oder unverhältnismäßig günstige Getränke angeboten. Dies stellte eine wettbewerbsrechtliche Verletzung dar, weswegen die Beklagte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich dazu, die Abgabe von kostenlosen Getränken oder zu einem solchen Preis, der einer teilweisen kostenlosen Abgabe gleichkommt, zu unterlassen.
Bei einer Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte Getränke an ihre Kunden zu einem Preis von € 0,50 abgab. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Kostenlose Abgabe von Getränken ist unzulässig
Die kostenlose Abgabe von Getränken in Spielhallen ist unzulässig, da dies eine mögliche Spielsucht auslösen oder verstärken kann. Durch die kostenlose Abgabe werden seitens der Spielhallenbetreiber zusätzliche Anreize geschaffen, was zu einer längeren Verweildauer der Kunden führen kann. Das Gericht musste im vorliegenden Fall aber entscheiden, ob auch die Abgabe von Getränken zum Preis von € 0,50 gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstößt.

„Teilweise kostenlose Abgabe“
Teilweise kostenlose Abgaben verstoßen gegen die gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 HSpielhG, auf der die Unterlassungserklärung basiert. Das Gericht versteht unter dem Ausdruck der „teilweise kostenlosen Abgabe“ die Abgabe von Getränken zu einem Preis, der in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne ein solches Spielangebot nicht kostendeckend wäre. Dies war bei der Abgabe der Getränke zu einem Preis von € 0,50 der Fall, da Getränke in üblichen Gastronomiebetrieben nicht für Preise um 1 € zu haben sind. Vielmehr sind sie deutlich teurer.

Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass die Getränkeabgabe zu diesem Preis kostendeckend ist, ein geringer Einkaufspreis alleine rechtfertigt dies nicht. Ebenso wenig kommt es auf vergleichbare Angebote anderer Spielhallenbetreiber an.

Auch kerngleiche Verstöße werden erfasst
Das Gericht wies darauf hin, dass neben identischen auch kerngleiche Verstöße von der Unterlassungserklärung erfasst werden. Eine Abgabe zu einem Preis von € 0,50 verstoße daher gegen die Unterlassungserklärung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, finanzielle Anreize für Spieler zu vermeiden, um zu verhindern, dass diese sich ausgiebig ihrer Spielleidenschaft widmen können. Dies soll die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen.

§ 8 III HSpielhG verfassungswidrig?
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass § 8 III HSpielhG gegen Art. 12, 14 GG verstoßen würde. Darauf kommt es aber laut Gericht gar nicht an. Die Beklagte sei wissentlich eine Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung eingegangen. Abgesehen davon, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist.

Anmerkung
Spielhallenbetreiber sollten also sehr darauf achten, dass die Getränkeabgabe kostendeckend abläuft. Als Vergleich dient hier ein gewöhnlicher Gastronomiebetrieb, der Verweis auf andere Spielhallen ist unzulässig.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 6 U 151/15


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Kommentare (6)

  • Bernd

    19 März 2019 um 11:13 |
    die kostenpflichtige Abgabe von Getränke,ist das nur in bestimmten Bundesländer so oder gilt das für ganz Deutschland ?

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  • Wolfgang Schmolz

    29 Juli 2017 um 14:58 |
    Bin eigentlich nur gelegentlich in einer Spielhalle. Wenn dann verspiele ich im Höchstfall mal 10 Euro. In Relation zu Leuten die 100 oder mehr verpulvern werden Leute wie ich, die im Grunde nur dahingehen um mal eine Stunde Ruhe haben wollen eigentlich damit bestraft. Im Gegensatz zu anderen denen das nicht juckt wenn sie in ihrem Wahnsinn Haus und Hof verspielen. Diesen unvernünftigen Menschen ist es im Endeffekt doch scheiß egal ob sie 50 Cent oder 5 € für den Kaffee bezahlen. Von daher ist das Argument die Spielsucht zu unterbinden einfach nur lächerlich.

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  • Dennis

    11 Juni 2017 um 22:08 |
    Hmmm. Also mal eben nur was zum Zocker 47.
    Sie wissen schon, das Sie beim Konsum von Alkohol in Spielstätten gegen Hausordnung en verstoßen? Und Sie ebenfalls die Angestellten der Spielstätten in so weit gefährden, das diese Ihren Arbeitsplatz verlieren. Denn der Konsum von Alkohol und Drogen ist in Spielstätten verboten. Wenn Sie auf meiner Arbeitsstelle auftauchen würden und ich würde Sie erwischen beim Alkohol trinken, gäbe es ein Hausverbot + Polizei.

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  • Zocker60

    16 November 2016 um 11:31 |
    Als regelmäßiger Spielhallenbesucher kann ich nur sagen das mit diesem Urteil nur das Gegenteil erreicht wird denn Zocker jagen zig Euro pro Besuch durch die Automaten ob davon dann fast bedeutungslose 20-30 € für Getränke den Besuch verkürzen wage ich zu bezweifeln ! Der einzige Gewinner ist wieder der Betreiber der mehr verdient wie zuvor !

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    • Zocker 47

      02 Juni 2017 um 09:36 |
      Ich war neugierig warum man Kohle für die Getränke bezahlen muss.
      Das Gesetz ist absoluter Schwachsinn,und kann keinen richtigen Zocker aufhalten.
      Das trifft höchstes die 5 Cent Spieler die sich mal gerne unter Menschen aufhalten
      und Kaffeeklasch machen. Der Hinterzimmerzock bekommt neuen Auftrieb.
      Ich zock ungefähr 10 Jahre lang und brauch dabei nichts trinken
      ausser etwas Alkoholisches wie man es in Las Vegas für einen Dollar Trinkgeld bekommt
      Hier habe ich meinen Flachmann dabei, denn dann macht das zocken doppelt "SPASS"
      Wer richtig zockt hat keine Zeit Kaffee oder etwas anderes zu trinken.
      Das bleibt meistens stehen und wird vergessen.
      Und wenn ich mal Durst habe, dann könnte das kleine Glas Wasser 10 Euro kosten
      Es wäre mir egal wenn ich voher 1000 Euro verloren oder gewonnen habe.
      Also Prost und einen guten Zock.

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      • Nathalie

        28 Februar 2019 um 00:55 |
        auch bei mir würdest du mit deinem "Flachmann" direkt unsere Spielstätte verlassen. Das stört durchaus andere Gäste und auch uns mitarbeiter wenn da ein Mann sitzt der von minute zu minute besoffener wird und anfangt zu stinken. MFG

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