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Keine IHK-Erlaubnis für vertragsgebundene Versicherungsvermittler

Keine IHK-Erlaubnis für vertragsgebundene Versicherungsvermittler mit breitem Portfolio


Keine IHK-Erlaubnis für vertragsgebundene Versicherungsvermittler

Bestimmte Versicherungen braucht jeder, und die Vermittlung von Versicherungen ist ein lukratives Geschäft. Doch angesichts hoher und häufig intransparenter Provisionszahlungen für die Vermittler ist nicht immer sicher, ob der Verbraucher auch tatsächlich Produkte mit den für ihn passenden und günstigen Bedingungen angeboten bekommt. Der Gesetzgeber hat daher auch infolge einer Europäischen Richtlinie strenge Maßstäbe an die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern angelegt. Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Versicherungsvermittlern: Versicherungsmakler, die ihren Kunden ein breites Angebot von Versicherungen auch von miteinander konkurrierenden Unternehmen anbieten, benötigen für ihre Tätigkeit die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach einer zuvor abgelegten Prüfung. Für Vermittler, die ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens tätig sind, ist dagegen eine solche Erlaubnis nicht erforderlich. Zwischen beiden Gruppen kommt es jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn etwa der im Auftrag eines einzigen Versicherungsunternehmens tätige Vermittler auch Produkte von dessen Kooperationspartnern anbietet. Hat dieser Vermittler dann womöglich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber einem erlaubnispflichtigen Versicherungsmakler? Einen solchen Fall hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Verklagt wurde ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der bundesweit ein Netzwerk von rund 450 Vertrauensleuten unterhält, die vertraglich ausschließlich an den Versicherungsverein gebunden sind. Den Vertrauensleuten ist es aber gestattet, in einem gewissen Umfang zudem Versicherungen von anderen Versicherungen anzubieten, mit denen das eigene Unternehmen kooperiert. Vergleichbare Produkte, wie sie die Kooperationspartner anbieten, vertreibt der Versicherungsverein nicht. Die Vermittler sind ausschließlich über den Versicherungsverein haftpflichtversichert, die Vermittlung von Verträgen der Kooperationspartner umfasst etwa drei Prozent des gesamten Vermittlungsvolumens. Gegen diese Praxis erhob eine Versicherungsmaklerin Klage, weil ihrer Ansicht nach der Vertrieb von Versicherungen der Kooperationspartner der Beklagten durch ihre Vertrauensleute nicht mit § 34d GewO vereinbar sei. Sie beantragte daher, es dem Versicherungsverein zu verbieten, über seine Vertrauensleute Versicherungsverträge von Versicherungen anzubieten und zu vermitteln, die nicht zu der eigenen Versicherungsgruppe gehören. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen (LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 5 O 10/11), und auch das Berufungsgericht bestätigte das Urteil (OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 6 U 37/11). Die Klägerin beantragte daraufhin eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof. Dessen 1. Zivilsenat wies mit einem Urteil am 30. Januar 2014 die Revision zurück. 

Nach Auffassung des Senats benötigt ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit im Auftrag eines einzigen Versicherungsunternehmens ausübt, keine Erlaubnis der IHK gemäß § 34d GewO, wenn er auch Produkte anderer Unternehmen vertreibt. Dazu müssten allerdings mehrere Bedingungen erfüllt sein. 1. Es muss die Zustimmung des Versicherungsunternehmens vorliegen; 2. Die Produkte der anderen Versicherungen dürfen weder in Konkurrenz zu den Produkten des beauftragenden Versicherungsunternehmens noch untereinander in Konkurrenz stehen; 3. Die Vermittlung der Produkte anderer Unternehmen darf nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmachen; 4. Die Vermittlung von Produkten anderer Unternehmen muss durch eine „hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt“ sein; 5. Das beauftragende Versicherungsunternehmen muss die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernehmen. 

Der Senat gestand zwar ein, dass es in der Literatur umstritten sei, ob die Erlaubnisbefreiung für einen an ein Versicherungsunternehmen gebundenen Vermittler nach § 34d GewO auch dann erfüllt sei, wenn er zudem nicht konkurrierende Produkte anderer Unternehmen vertreibt. Überwiegend werde dies jedoch als zulässig angesehen, wenn diese Tätigkeit nur einen kleinen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Die Richter führten außerdem an, der Gesetzgeber habe bei der Fassung von § 34d GewO nicht erkennen lassen, dass er die Vermittlung von Produkten dritter Versicherungsunternehmen durch einen an ein Unternehmen gebundenen Vermittler zu unterbinden beabsichtigt habe. Nach Auffassung des Senats stünden auch die Richtlinien der Europäischen Union nicht gegen eine solche Praxis. 

Hinsichtlich der ebenfalls in der Literatur umstrittenen Frage, ob die Haftpflichtversicherung von an ein Unternehmen gebundenen Vermittlern ausreicht, wenn diese auch Versicherungen dritter Anbieter vertreiben, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die uneingeschränkte Haftungsverpflichtung des beauftragenden Unternehmens sich auch auf diese Fälle erstreckt. 

BGH, Urteil vom 30.01.2014, Az. I ZR 19/13 


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