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Keine hohe Gebühr bei gescheiterten Zahlungseinzügen

LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14


Keine hohe Gebühr bei gescheiterten Zahlungseinzügen

Das Landgericht (LG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 30.04.2015 unter dem Az. 08 O 2084/14 entschieden, dass ein Unternehmen sich gegenüber seinen Kunden nicht per AGB mit einer Schadensersatzgebühr bedienen kann, wenn ein tatsächlicher Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe vorliegt.

Damit hat das LG einer Unterlassungsklage gegen den Betreiber von "fluege.de" stattgegeben. Der Beklagte muss es hiernach unterlassen, in seinen AGB eine Bestimmung zu verwenden, mit der er sich im Falle einer unberechtigten Rückbuchung einer Zahlung eine Gebühr "in Höhe von bis zu 50 €" versprechen lässt.
Sollte er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, drohen dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. Außerdem wurde er zum Ersatz von Abmahnkosten verurteilt.

Die Klägerin ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland. Die Beklagte betreibt das Online-Reiseportal www.fluege.de und verwendete dort die beanstandeten AGB. Deshalb forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 214 € auf.
Mit Hinweis auf ihre Rechtsansicht wies die Beklagte dieses Ansinnen zurück.

Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Beklagte mit ihren AGB gegen die §§ 309 und 307 BGB.

Bei den mit der Klausel veranschlagten Kosten für Personal handle es sich um keine konkreten Kosten, sondern vielmehr um solche, die die Beklagte als Unternehmer in ihrem eigenem Interesse vorlegen müsse. Es fehle an der Kausalität zwischen beanspruchten Kosten und Schadensereignis. Es handle sich bei den Kosten nicht um Gebühren des Zahlungsdienstleisters des Kunden.
Die Formulierung “bis zu” umfasse ggf. auch nicht umlagefähige Kosten, zumal nicht klar sei, welche Leistungen mit der Gebühr von 50 Euro abgedeckt werden sollen.
Zudem bewege sich das Entgelt nicht im üblichen Rahmen. Die Beklagte wolle sich die Möglichkeit eröffnen, sich die Höhe des Entgelts im Einzelfall frei selbst bestimmen zu können. Hierin sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu sehen.

Die Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, die Pauschale solle Nachteile ausgleichen, die ihr dadurch entstehen, dass Dritte (Zahlungsdienstleister) ihr Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten fielen in jedem Fall des unberechtigten Zurückbuchens an und seien stets unterschiedlich. Bei einer Bank würden rund 47 Euro Rückbuchungskosten anfallen. Es handele sich also nicht um ausgelagerte Personalkosten.

Doch das LG Leipzig gibt der Klage statt. Die Klausel sei unwirksam, weil die geforderte Pauschale den zu erwartenden Schaden bei Weitem übersteige.
Es sei auch nicht überzeugend, dass diese nur die Kosten abdecken solle, die von Zahlungsdienstleistern in Rechnung gestellt werden. Die Klausel sehe gerade keine Weiterreichung entstehender Kosten vor, sondern ausdrücklich die Geltendmachung einer mit “bis zu 50 €” bezifferten Gebühr. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, wonach sich diese Gebühr der Höhe nach richtet.
Es sei daher davon auszugehen, dass sie einen pauschalierten Schadensersatz
verlange. Dieser sei bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten höher als der tatsächlich zu erwartende Schaden.
Für den Kunden entstehe der Eindruck, er müsse im Falle einer Rückbuchung mit einer "Gebühr" rechnen, obwohl die Beklagte behauptet habe, es handele sich nicht um Kosten Dritter. Es komme daher nicht auf die Frage an, ob die Gebühren (der Zahlungsdienstleister) branchenüblich sind und auch nicht auf die Frage, ob die Beklagte in ihrem Interesse vorzuhaltende Kosten beansprucht, die sie ggf. auf Dritte auslagert.

LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14


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