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Keine Haftung für Verstöße von RSS-Abonnenten

BGH, Urteil vom 11.11.14, Az.: VI ZR 18/14


Keine Haftung für Verstöße von RSS-Abonnenten

Der BGH hat in einem Urteil vom 11. November 2014 entschieden, dass sich aus einem einfachen Unterlassungsvertrag nicht ohne Weiteres eine Pflicht ergibt, auch auf die Abonnenten von RSS-Feeds einzuwirken, um einer Verbreitung von Bildern entgegenzuwirken.

Zu den Hintergründen der Entscheidung

Die Betreiberin des Internetauftritts www.bild.de war in diesem Fall die Beklagte. Im Oktober 2009 veröffentlichte sie auf diesem Portal ein Foto von einer Frau mit der Bildüberschrift "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang". Dieses Bild wurde heimlich aufgenommen. Sowohl das Bild als auch die Nachricht konnten über den RSS-Feed der Beklagten von deren Feed-Abonnenten bezogen werden. Die abgebildete Frau beauftragte die Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, die jetzt aus abgetretenem Recht die Betreiberin des Internetauftritts darauf verklagten, es zu unterlassen, das streitige Bild zu verbreiten. Daraufhin gab die Beklagte eine schriftliche Erklärung ab, in der sie sich gegenüber der abgebildeten Frau verpflichtete, ohne Präjudiz für die Sach- oder Rechtslage und ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen, aber dennoch rechtsverbindlich, es zu unterlassen, das Bild erneut zu verbreiten, wie es am 13. Oktober geschehen ist.

Kurz darauf wurde das Bild von der Beklagten aus ihrem Internetauftritt gelöscht, mit einem Sperrvermerk versehen und außerdem hat sie den Sperrvermerk an die Adressaten eines großen Verteilers verschickt und einen Antrag gestellt, das Bild im Google-Cache zu löschen. Ein in Luxemburg ansässiges deutschsprachiges Informationsportal hatte jedoch als Abonnentin des RSS-Feeds die Information und das Bild schon vor der Sperrung bezogen und es war noch auf ihrer Website zu sehen, nachdem die Unterlassungserklärung bereits durch die Kläger angenommen worden war. Auch die Betreiber dieses Portals nahmen die Anwälte auf Unterlassung in Anspruch. Zwar wurden Bild, Überschrift und Text daraufhin entfernt, doch die Betreiber weigerten sich, die Anwaltskosten zu zahlen, die von ihr (erfolglos) gefordert wurden.
Die Kläger wollten nun gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend machen, weil das Bild auch noch nach Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung auf dem Informationsportal sichtbar war.

Zu den Gründen des Urteils

Das Gericht hat einen Unterlassungsvertrag anerkannt. Auch bei der Ausgestaltung eines solchen gilt die Vertragsfreiheit und bei seiner Auslegung die allgemeinen Auslegungsregeln. Danach kommt es vor allem auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an (§§ 133, 157 BGB). Um diesen zu ermitteln, geht man zuerst vom Wortlaut aus, aber auch die Umstände, die beiden Parteien bekannt sind sowie der Vertragszweck und die Interessenlage sind zu beachten. Nach Auslegung des Senats hat sich die Beklagte nicht im Unterlassungsvertrag dazu verpflichtet, RSS-Feed-Abonnenten, die diesen Feed vor der Sperrung bezogen haben, von der Beanstandung durch die Klägerin und ihrer eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder sonst auf diese einzuwirken, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Dafür spreche nach Ansicht der Richter sowohl die Erklärung, die Beklagte würde das Bild nicht mehr in der Weise verbreiten, wie es am 13. Oktober geschehen war wie auch die Wortwahl „erneut“. Daraus lässt sich nämlich nur schließen, dass eine Verbreitung auf der Webseite der Beklagten und eine Bereitstellung für die Feed-Abonnenten gemeint worden war und dass die Beklagte das Bild in dieser Weise nicht noch einmal verbreiten wird. Da das Informationsportal das Bild und die Informationen schon vor Abgeben der Unterlassungserklärung abgerufen hatte, ist kein Verstoß gegen diese zu erkennen. Eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung für Verstöße vor diesem Zeitpunkt ist dem Vertrag schließlich auch nicht zu entnehmen. Da keine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag zu erkennen ist, können die Rechtsanwaltskosten auch nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 11.11.14, Az.: VI ZR 18/14


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