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Keine Gebühren für Bank-Ersatzkarte

BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14


Keine Gebühren für Bank-Ersatzkarte

Am 20. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass eine Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für die Erstellung einer Zweitkarte unwirksam ist. Damit hat das oberste Bundesgerichts und der dafür zuständige XI. Senat der Klage auf Unterlassung eines Verbraucherschutzverbandes stattgegeben.

Die Beklagte, eine Bank, hatte in ihrem Leistungs- und Preisverzeichnis eine Klausel im Hinblick auf die Zahlungsverkehrskarten verwendet, wonach für die Ausstellung einer Ersatzkarte, die vom Kunden in Auftrag gegeben wird, 15 € kostet. Einschränkend hatte die Beklagte geregelt, dass der Betrag für die Ersatzkarte ausschließlich in den Fällen zu bezahlen sei, in denen die Notwendigkeit für die Anfertigung der Zweitkarte nicht ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet werden kann. Während der Kläger in den ersten beiden Instanzen mit seiner Unterlassungsklage keinen Erfolg hatte, gab der Bundesgerichtshof der eingelegten Revision statt. Nach Auffassung des Bundesgerichts halte die vom Kläger angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle durch das Gericht nicht stand.

Gesetzlich geregelt ist die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem in § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist demnach eine Kontrolle durch die Gerichte vorzunehmen, wenn in einem Vertrag abweichende Regelungen von der gesetzlichen Normierung vereinbart werden sollen. Die Richter des XI. Senats kamen zu dem Ergebnis, dass die Regelung folglich auf die vom Kläger gerügte Klausel anzuwenden sei. Die Klausel der Beklagten sei in Bezug auf den Wortlaut dahin auszulegen, dass sie auf solche Fälle Bezug nimmt, bei denen vom Kunden die Ausstellung der Ersatzkarte verlangt wird. Durch die Regelung könne die Bank insbesondere auch dann das Entgelt in Höhe von 15 € verlangen, wenn die Originalkarte auf Wunsch des Kunden gesperrt worden ist, vergleiche § 675k Abs. 2 BGB.

Dies sei vor allem bei einem Diebstahl oder bei einem Verlust, die der Kunde im Sinne von § 675l Satz 2 BGB gegenüber der Beklagten angezeigt hat, der Fall. Diese Vorgänge würden auch nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen. Durch diese Praxis weiche die Beklagte jedoch nach Meinung der Richter von der gesetzlichen Wertung des § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Norm sei der Zahlungsdienstleister, mithin also die Bank, durch eine gesetzliche Nebenpflicht dazu angehalten, dem Bankkunden eine neue Zahlungskarte auszustellen, wenn eine bloße Entsperrung der Erstkarte keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies sei bei einem Abhandenkommen oder bei einem Diebstahl regelmäßig der Fall. Das Gesetz sehe jedoch nicht vor, dass die Beklagte für ihre Dienstleistung ein entsprechendes Entgelt verlangen kann. Es mangele insoweit bereits an einer gesetzlichen Anordnung im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB. Gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB bestehe auch keine Grundlage für das Vorgehen der Beklagten, wonach sie die Entgeltpflicht vom Verantwortungsbereich abhängig machen möchte. Eine derartige Differenzierung sehe diese Vorschrift gerade nicht vor. Durch die Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wälze die Beklagte ihre eigenen Pflichten letztendlich auf den Kunden ab. Denn schließlich sei sie zur Erfüllung des geschlossenen Vertrages verpflichtet. Dies gelte auch für sämtliche Nebenpflichten.

Die Pflicht des Kunden werde demgegenüber durch § 675l Satz 2 BGB normiert. Danach müsse er gegenüber dem Zahlungsdienstleister bzw. einer von ihm eingeschalteten Stelle den Diebstahl, den Verlust, eine missbräuchliche Nutzung oder eine sonst nicht autorisierte Verwendung ohne zeitlichen Verzug anzeigen.

Nach entsprechender Mitteilung sei der Zahlungsdienstleister im Sinne von § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB dazu verpflichtet, eine künftige missbräuchliche Verwendung der Zahlungskarte zu vermeiden. In diesem Fall komme der Dienstleister seiner Verpflichtung dadurch nach, dass er die Zahlungskarte sperrt. Durch die Sperrung sei es jedoch auch erforderlich, dass der Kunde für weitere Zahlungsaufträge über eine entsprechende Ersatzkarte verfügen kann. Dementsprechend sei die Ausstellung bei einem Diebstahl oder einem Verlust zwangsläufig auch die Folge für die Erfüllung der vertraglichen Pflicht.

BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14


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