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Keine Ausnahmen bei Werbeverbot für registriertes homöopathisches Arzneimittel

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10


Keine Ausnahmen bei Werbeverbot für registriertes homöopathisches Arzneimittel

§ 5 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet bei registrierten oder von der Registrierung freigestellten homöopathischen Arzneimitteln Werbung mit Angabe der Anwendungsgebiete. Der Bundesgerichtshof lässt bei der Auslegung des Verbots keine Einschränkungen zu (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die Werbung an Fachleute oder ein Laienpublikum richtet. Ebenso wenig ist eine unmittelbare oder mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Angabe bestimmter Anwendungsgebiete erforderlich. Das Werbeverbot erfasst nicht nur die Anwendungsgebiete des Endprodukts, sondern auch die seiner Inhaltsstoffe. Überdies vermag der bei Homöopathika vorgeschriebene Hinweis betreffend den Verzicht auf die Angabe einer therapeutischen Indikation eine verbotene Aussage zu den Anwendungsgebieten nicht zu neutralisieren.

Sachverhalt
Die Pharmaherstellerin TRUW Arzneimittel GmbH verteilte 2009 eine Broschüre mit dem Titel "Therapiekonzepte Injectio" an Fachkreise. Auf Seite 40 informierte sie über das Präparat "Truw Injectio Antidys", ein registriertes homöopathisches Heilmittel. Sie listete in einer Tabelle Angaben zu den sechs enthaltenen Wirkstoffen, deren Verdünnung und Anwendungsgebieten auf. Darunter fand sich der arzneimittelrechtliche Pflichthinweis: "Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation."

Die Wettbewerbszentrale erkannte in dieser Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Werbeverbot von § 5 HWG. Nach erfolgloser Unterlassungsklage vor dem Landgericht Bielefeld erhob sie Berufung. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte auf Revision der Beklagten die Berufungsentscheidung.

Urteilsbegründung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Werbeverbot nach § 5 HWG verletzt. Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer Leser verstehe die Werbung so, dass die Anwendungsgebiete der Wirkstoffe auch die Anwendungsgebiete des Arzneimittels seien. Eine andere Bedeutung sei nach allgemeinem Sprachverständnis nicht möglich.

Die Beklagte versuchte den Bundesgerichtshof zu überzeugen, dass die Berufungsinstanz falsch lag, wenn sie auf das allgemeine Sprachverständnis abstellte. Die von der Werbung angesprochenen Fachkreise hätten ein anderes Verständnis. Sie wüssten, dass die Inhaltsstoffe des fraglichen Mittels derart verdünnt seien, dass keine Wirkung nachweisbar sei. Deshalb schlössen sie nicht von den Anwendungsgebieten der Inhaltsstoffe auf die Anwendungsgebiete des fertigen Arzneimittels. Dem hält der Senat entgegen, das allgemeine Sprachverständnis sei ein gleichermaßen für das Publikum wie für Fachkreise gültiger Maßstab. Außerdem sei der Bundesgerichtshof bezüglich der Verkehrsauffassung an die Feststellungen der Berufungsinstanz gebunden, sofern keine Verfahrens- oder Ermessensfehler vorlägen.

Dies gelte ebenso für die Behauptung der Beklagten, es sei bekannt, dass die Wirkung des Medikaments nicht der Summe der Wirkungen seiner Einzelsubstanzen entspreche. Im Übrigen sei dieses Argument nicht schlüssig: Es sei bloß möglich, nicht aber zwingend, dass der Anwendungsbereich des Medikaments nicht den Anwendungsbereichen der Inhaltsstoffe entspreche.

Die Karlsruher Richter sehen in der Publikation trotz des angebrachten Pflichthinweises eine verbotene Werbung für die Anwendungsgebiete des Heilmittels. Der Hinweis sei zu formelhaft und abstrakt, um die konkreten Sachaussagen zu den Anwendungsgebieten aufzuheben oder einzuschränken.

Ein Verstoß gegen § 5 HWG scheide auch nicht aus, weil sich die Werbung an ein Fachpublikum richte. Der Wortlaut von § 5 HWG enthalte keine Beschränkung des Adressatenkreises. Wo das Heilmittelwerbegesetz ausschließlich Öffentlichkeitswerbung verbieten wolle, sei dies ausdrücklich festgelegt.

Genauso wenig bedürfe das Verbot der Angabe von Anwendungsgebieten einer konkreten unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung. Dagegen spreche der Zweck der Vorschrift. Sie diene dem Schutz vor irreführenden Angaben über die wissenschaftliche Absicherung einer Wirksamkeitsbehauptung. Denn anders als die Zulassung eines Arzneimittels erfordere die Registrierung eines homöopathischen Heilmittels keinen Wirksamkeitsnachweis. Werbeaussagen über die Wirksamkeit von Medikamenten ohne wissenschaftliche Absicherung gefährdeten die Volks- und Verbrauchergesundheit. Richteten sich solche Aussagen an Ärzte oder Heilpraktiker, bestehe die Gefahr, dass diese im Vertrauen darauf ihren Patienten zur Einnahme des Mittels rieten. Öffentlichkeitswerbung für die Anwendungsgebiete homöopathischer Präparate könne Patienten zu unsachgemäßer Selbstmedikation verleiten.

Angesichts der Gefahr für die hohen Schutzgüter der Volks- und Verbrauchergesundheit sei eine auf Fälle positiv festgestellter Gesundheitsgefährdung einschränkende Auslegung von § 5 HWG auch im Lichte der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht geboten.

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10


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