Keine Anfechtung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die einen Wettbewerbsverstoß betreffende Unterlassungserklärung kann selbst dann später nicht wegen Irrtums über den Unterlassungsanspruch angefochten werden, wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß keine rechtliche Relevanz hatte.
In seiner Entscheidung vom 22.03.2012, Aktenzeichen I-4 U 194/11, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) anlässlich einer Entscheidung über den Zahlungsanspruch einer Vertragsstrafe einen entsprechenden Hinweis gegeben. Dieser betrifft die Anfechtung einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung wegen Irrtums über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Im Ergebnis wurde der Zahlungsanspruch der Klägerin bestätigt. Der Grund ist die langfristige Wirkung der Unterlassungserklärung als solcher. Bei einem Wettbewerbsverstoß besteht bereits ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Dieser wird durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung zwischen zwei Parteien ersetzt und dient damit zur Vereinfachung der Anspruchsdurchsetzung. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein gesetzlich relevanter Wettbewerbsverstoß gar nicht vorgelegen hat, bleibt die Wirkung der Unterlassungserklärung dennoch erhalten. Eine Anfechtung des Erklärenden, dass er sich über den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes getäuscht habe, ist kein ausreichender Anfechtungsgrund.
Im zu entscheidenden Streitfall richtete sich die Klage auf die Zahlung der in der strafbewehrten Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafe von 4.000,00 Euro. Beklagte war ein Lackierbetrieb, der mit der Erstellung von EDV-Gutachten geworben hatte. Auf eine Abmahnung der Klägerin hin gab die Beklagte am 27.05.2010 eine von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Sie war aufgrund des Inhalts der Abmahnung davon überzeugt, dass die Darlegungen der Klägerin über einen Wettbewerbsverstoß als Irreführung über eine Sachverständigentätigkeit zutreffend sind.
Ende 2010 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte erneut mit der Erstellung von EDV-Gutachten warb. Sie forderte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe ein. Nachdem die Beklagte diese nicht zahlte, kam es zum Verfahren vor dem Landgericht. Dies entschied zunächst zugunsten der Beklagten, da es der Beklagten wegen des tatsächlich überhaupt nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zubilligte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein und erhielt vor dem OLG Hamm Recht.
Das OLG Hamm stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Irrtum der Beklagten darüber, dass ihr Verhalten wettbewerbswidrig sei, ein unbeachtlicher Motivirrtum ist. Ein Grund zur Anfechtung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte sich bei Erklärungsabgabe auf die Angaben der Klägerin stützte. Dieser ist eine arglistige Täuschung in ihren Darlegungen aus dem Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nachzuweisen. Die Beklagte muss sich also an den Rechtswirkungen der Erklärung festhalten lassen und die Vertragsstrafe zahlen. Zwischen den Parteien ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen, der aus dem vorgetragenen Grund alleine nicht seine Wirkung verliert.
Das Urteil des OLG Hamm bekräftigt erneut, wie wichtig vor der Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung eine ausführliche Rechtsberatung und Prüfung der Rechtslage durch erfahrene Juristen ist.
Kein Empfänger einer Unterlassungserklärung kann sich nur auf die Rechtsansichten der Gegenseite verlassen. Diese sind subjektiv und natürlich zum eigenen Vorteil dargestellt.
Bevor also eine derartige Unterlassungserklärung unterschrieben wird, prüfen wir für unsere Mandanten genau diese Erklärungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit. Nur so lässt sich verhindern, dass vorschnell eine zeitlich unbegrenzte Wirkung eintritt. In vielen Fällen gelingt es uns, die Unterlassungsgründe zu widerlegen oder den Inhalt der Erklärung zum Vorteil unserer Mandanten zu modifizieren.