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Keine Abmahnung wegen Werbung Logo der Stiftung Warentest

Bei Testurteil ist die Nichtangabe des Ranges nur zulässig, wenn kein Produkt mit einer besseren Note bewertet wurde


Keine Abmahnung wegen Werbung Logo der Stiftung Warentest

Mit seinem Beschluss vom 14. November 2013 hat das OLG Hamburg (Oberlandesgericht) seine Absicht bekundet, die Berufung gegen das Urteil vom Landgericht zurückzuweisen, weil keine Erfolgsaussichten bestehen. 

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt. Wegen dieser Abmahnung verlangt sie die Erstattung ihrer Kosten. Dabei ging es um ein Blutzuckermessgerät, das von der Beklagten mit dem Logo der Stiftung Warentest beworben worden war. Im Testurteil wurde das Gerät bewertet mit GUT (1,9). Im Test waren 15 Blutzuckermessgeräte. Beanstandet wurde von der Klägerin, dass die Werbung irreführend sei, denn die Beklagte hätte verschwiegen, dass andere Blutzuckermessgeräte und auch das Produkt der Klägerin besser abgeschnitten hätten. 

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hamburg jedoch am 26.02.2013 eine Irreführung verneint. Aus diesem Grund wurde die Klage auch entsprechend abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Vorgetragen wurde von ihr, dass vom Landgericht kein so genanntes Verkehrsverständnis angenommen worden wäre. Danach würden Verbraucher die Werbung so verstehen, als ob kein anderes Gerät besser bewertet worden sei. Dies sei ein Verstoß nach §§ 5, 5a und 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insofern forderte die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung von 2.687,60 Euro nebst 5 % Zinsen. 

Die Beklagte forderte die Zurückweisung der Berufung.

In seiner Begründung hat das OLG Hamburg klargestellt, dass bei einer Werbung mit der Stiftung Warentest das Gesamturteil erkennbar sein muss. Wenn also ein Produkt mit „GUT“ ausgezeichnet würde und sich im gleichen Test aber auch konkurrierende Produkte mit der Wertung „SEHR GUT“ befänden, so müssten die Verbraucher darüber informiert werden. 

Dies hat sich aber im zugrundeliegenden Fall nicht so abgespielt, weshalb das OLG Hamburg auch differenziert hat. Auch wenn frühere Entscheidungen des BGHs (Bundesgerichtshof) eine strengere Auslegung deutlich machen, so kommt eine Irreführung in diesem Fall dennoch nicht in Betracht. 

Vielmehr wurden in diesem Fall insgesamt 12 Blutzuckermessgeräte mit „GUT“ beurteilt. Das Produkt der Beklagten erhielt einen Punktwert von 1,9 und drei andere 1,7. Ein anderer Artikel erhielt den Punktwert 1,8. Somit hat keines der Blutzuckermessgeräte ein „SEHR GUT“ erhalten. Wenn sich aber die Testergebnisse innerhalb der gleichen Stufe bewegen und sich für den Verbraucher keine Vorteile bezüglich der Kaufentscheidung ergeben, so ergibt sich entsprechend auch keine Notwendigkeit, die Rangfolge deutlich zu machen. Wesentlich wäre dies nur, wenn es deutliche Rangunterschiede gäbe. Auch schreibt die Stiftung Warentest in den Richtlinien, die seit dem 25.01.2012 Gültigkeit haben, nichts weiter vor zur Verdeutlichung eines Ranges innerhalb der Produkte. Selbst aus der früheren Fassung wurde diese Verdeutlichung nur verlangt, wenn ein höher bewertetes Qualitätsurteil vergeben worden war. 

Insofern wurde auch das so genannte Verkehrsverständnis, das die Klägerin in Anspruch genommen hatte, nicht vom Senat geteilt. 

Weiterhin wurde vom OLG festgehalten, dass dieser Rechtsstreit weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch es einer Entscheidung durch das Berufungsgericht bedarf. Auch war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Sowohl Klägerin als auch Beklagte haben zwei Wochen Gelegenheit erhalten, um eine Stellungnahme abzugeben. Der Klägerin wurde geraten, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. 

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 3 U 52/13


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