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Keine Abmahnung einer veralteten Widerrufsbelehrung bei stillgelegtem Shop

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 14 U 162/13


Keine Abmahnung einer veralteten Widerrufsbelehrung bei stillgelegtem Shop

Kann man bei einem stillgelegten eBay-Account (seit Jahren keine Angebote mehr online) eine noch auf der Mich-Seite und zum Zeitpunkt der Abmahnung veraltete Widerrufsbelehrung abmahnen? Nein meint das OLG Frankfurt (Az.: 14 U 162/13) mit einer lesenswerten Begründung zu Recht.

Unserer Ansicht nach ist diese Begründung auch z.B. auf stillgelegte Onlineshops zu übertragen. Finden sich in einem Onlineshop keinerlei Angebote mehr, d.h. hat der Verbraucher gar keine Möglichkeit eine Willenserklärung abzugeben, kann ein Konkurrent eine auf diesem stillgelegten Online-Shop noch vorgehaltene, veraltete Widerrufsbelehrung nicht zur Abmahnung bringen.

„Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin indes keinen Anspruch aus§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 10 E'.GBGB auf Unterlassung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der von ihr genutzten Internetplattform eBay Verbraucher unrichtig oder irreführend über ihre gesetzliche Verpflichtung betreffend den Beginn der Rückgabefrist zu informieren, Verbraucher unrichtig oder irreführend über im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts gegebenenfalls zu leistenden Wertersatz zu informieren und/oder Verbraucher unrichtig oder irreführend über im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts gegebenenfalls zu tragende Kosten der Rücksendung zu  informieren. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss
die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (BGH, Urteil vom 09. November 2011 -1ZR123/10 -, Juris). Zumindest an einem Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlt es.

aa) Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Widerrufserklärung (§ 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - 1 ZR 123/10 -, Juris). Diese Verbraucherschutzvorschriften verfügen auch über eine europarechtliche Grundlage in Gestalt der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie).

bb) Ein entsprechender Unterlassungsanspruch erfordert darüber hinaus eine unlautere Handlung i.S. von §§ 3 ff. UWG. Eine unlautere Handlung i.S. des hier in Betracht kommenden §§ 3, 4 Nr. 11 UWG setzt die Vornahme einer geschäftlichen Handlung (§ 2 .1 Nr. 1 UWG) voraus, also eines Verhaltens mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, es muss einen sog. Marktbezug aufweisen (vgl. zu BGH, Urteil vom 29.03.2007 - 1 ZR 164/04- Juris). Dies ist der Fall, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 30. Aufl., § 2, Rn. 35).

aaa) Dass zu Lasten der Klägerin jedenfalls festzustellende Vorhalten des eBayAccounts mit der Bezeichnung „xy-online" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es kann nicht angenommen werden, dass alleine das Vorhalten eines eBay-Accountes, über den ggf. Waren auf der Internet-Plattform eBay angeboten werden könnten, ohne dass es jedoch zu solchen Angeboten kommt, auf die Marktteilnehmer einwirkt und das Marktgeschehen beeinflussen kann.

bbb) Anders liegt der Fall jedoch, wenn über einen eBay-Account tatsächlich Waren zum Verkauf angeboten werden. Der Senat kann jedoch - entgegen der Annahme des Landgerichts nicht feststellen, dass die Klägerin in Bezug auf den von ihr unterhaltenen Account „xy-online" auf der Internetplattform eBay zu einem Zeitpunkt, in dem sie gegen ihre Belehrungspflichten verstoßen haben könnte, Waren angeboten oder verkauft hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 UWG trägt der Anspruchsteller (vgl. für § 8 Abs.2 UWG: BGH, Urteil vom 19. April 2007 - 1 ZR 92/04 -, Juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 30. Aufl., § 8, Rn. 2.51) Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, nach Anfang 2011 keine Waren über den streitgegenständlichen eBay-Account mehr angeboten zu haben, ist die Beklagte zu 1) dem entgegengetreten. Allerdings wäre es Sache der Beklagten zu 1) gewesen, vorzutragen, dass und welche Angebote die Klägerin in der Zwischenzeit über den Account „xy-online" unterbreitet hat. Dies hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht getan. Auch einen Beweis dafür, dass die Klägerin in der Zeit ab Anfang 2011 Waren über den v.g. eBay-Account angeboten hat, bietet die Beklagte zu 1) nicht an. Zwar ist der Beklagten zu 1) insoweit Recht zu geben, als dass sie vorträgt, weder die vorgelegte Bewertungsübersicht noch die zum Stichtag 08.04.2013 vorgelegte Angebotsübersicht seien im Hinblick auf Angebote der Klägerin aussagekräftig. Allerdings lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin tatsächlich Angebote unterbreitet hat. Die Unterbreitung eines Angebotes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Ausdruck BI. 144 d.A., da es sich hierbei nach unbestritten gebliebenem Klägervortrag in der Berufungsinstanz um eine vorausgefüllte Bestellmaske zu Demonstrationszwecken handelt. Dies ergibt sich auch aus der - wohl aus drucktechnischen Gründen auf BI. 143 am Ende abgedruckten Überschrift zur Darstellung BI. 144 „Kaufabwicklung".

ccc) Allerdings stellt der von der Klägerin auf ihrer „Mich"-Seite des Accounts „xy-online" enthaltene Verweis auf Angebote im Online-Shop der Klägerin eine Handlung dar, die ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann. Denn selbst wenn - wie die Klägerin vorträgt - keine Verlinkung erfolgt sein soll und auch auf der angegebenen Webadresse www.xy.de keine Angebote mehr unterbreitet worden sein sollen, gibt die Klägerin auf der „Mich"-Seite ausweislich des Ausdruckes BI. 143 bis 148 weitere Kontaktdaten wie Postadresse, Telefonnummer und Faxnummer an, die im geschäftlichen Verkehr verwendet und für Nachfragen - z.B. nach aktuellen Web-Shops und Angeboten genutzt werden können. Zudem gibt sie bekannt, über eine Webadresse mit Angeboten zu verfügen, was ebenfalls potentielle Kunden dazu veranlassen kann, mittels einfacher Eingabe des Begriffes „xy" in eine Suchmaschine die zutreffende Webadresse der Klägerin zu ermitteln. Überdies ist den seitens des Antragstellervertreters vorgelegten Ausdrucken der „Mich"-Seite des eBay-Accounts „xy-online" der Klägerin eindeutig zu entnehmen, dass dieser Auftritt zu Marketingzwecken für die von der Klägerin unterbreiteten Internet-Angebote erfolgt, auch wenn die dort befindliche Internetadresse nicht mehr aktuell gewesen sein sollte. Denn neben einem Bild mit aufgedruckter Preisangabe ist die werbende Aufschrift „Unter ... finden Sie dauerhaft Schnäppchen. Wir haben ständig tolle Produkte für Sie im Angebot..." angebracht.

cc) Allerdings ist die in der Unterhaltung der streitgegenständlichen „Mich"-Seite des eBay-Accounts „xy-online" mit den dort gern. BI. 143 bis 148 d.A. zu findenden Inhalten, insbesondere der Produktwerbung und den Kontaktdaten, zu sehende geschäftliche Handlung der Klägerin nicht unlauter im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Auch auf das eBay-Internetangebot der Klägerin finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass über das für den Verbraucher bestehende Widerrufsrecht gern. § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1Abs.1Nr.10 EGBGB zu belehren ist. Gem. Art. 246 § 1Abs.1Nr; 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher bei  Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe unterrichten. Hieraus ergibt sich jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, schon im Rahmen des eBay-Accounts „xy-online" die in Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1.Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vorgeschriebenen Informationen zu erteilen. Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" die Informationen nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zu erteilen. Hieraus folgt zwar, dass der Verbraucher zwingend im Zeitpunkt der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung über die notwendigen (zutreffenden) Informationen verfügen muss. In welchem Umfang aber das Erfordernis der „Rechtzeitigkeit" eine Vorverlagerung dieses  Zeitpunktes bewirkt, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden EG-Richtlinien entnehmen.
Art. 246 § 1 dient der Umsetzung von Vorgaben in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG (FernAbsRL) und Art. 3 der Richtlinie 2002/65/EG (FinFernAbsRL), Art. 246 § 2 der Umsetzung von Art. 5 FernAbsRL und Art. 5 FinFernAbsRL (Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 246 EGBGB, Rn. 1). Der Begriff „rechtzeitig" i S. d„ Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB ist daher in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck der Europäischen Richtlinie auszulegen. Eine Ziel und Zweck der EG-Richtlinie wahrende Auslegung des Begriffs „rechtzeitig" gebietet es nicht, dass die geschuldeten Informationen ausnahmslos bereits im Rahmen von Werbemaßnahmen erteilt werden müssen. Zwar würde ein solches Vorgehen des Unternehmers den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB jedenfalls genügen, eine dahingehende Verpflichtung besteht aber weder nach der EG-Richtlinie noch nach dem nationalen Recht. (vgl. für§ 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Dezember
2004 - 5 U 17/04 -, Juris) Ein zentrales Anliegen der EG-Richtlinie 97/7/EG ist, dass dem Verbraucher aus Fernabsatzgeschäften als solchen und hierbei vor allem auf Grund der Verwendung einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken bei Abschluss des Vertrages keine Nachteile gegenüber dem stationären Handel erwachsen dürfen, insbesondere es zu keiner Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen kommen darf (vergleiche Erwägungsgrund Nr. 11 der Richtlinie). Letzteres betrifft sowohl das Stadium im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch das Stadium der Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrages (vergleiche Erwägungsgrund Nr. 13). Hieraus lässt sich allgemein als Zweck der durch die Richtlinie normierten Informationspflichten formulieren, dass der Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen so zeitig vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen können muss, dass er eine wohl überlegte und freie Entscheidung für oder gegen den Vertrag treffen kann. Entscheidend ist danach, dass der Verbraucher die notwendigen Informationen jedenfalls erhält, bevor er selbst dem Unternehmer den Abschluss eines Fernabsatzvertrages anträgt(§ 145 BGB) oder einen entsprechenden Antrag des Unternehmers annimmt (§§ 147 ff. BGB). Dem Verbraucher müssen die notwendigen Informationen in einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, indem er sich noch in keiner Weise zur Eingehung eines Vertrages verpflichtet hat oder gar schon vertraglich gebunden fühlt (vgl. für§ 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2004 - 5 U 17/04 -juris; Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB 5. Aufl.,§ 246 EGBGB, Rn. 4).•Eine solche Offenlegung der Informationen kann auch noch unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Verbraucher, etwa auf die auf der „Mich"-Seite enthaltene Werbung hin, rechtzeitig erfolgen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2004 - 5 U 17/04 Juris). Dies gilt auch, soweit die Beklagte zu 1) einwendet, die Klägerin habe über zwei weitere, namensähnliche eBay-Accounts „xy-Shop" und „xy-web" verfügt, da auch insoweit eine rechtzeitige Belehrung nach Aufruf der entsprechenden Angebotsseiten möglich ist. Ob Nutzer möglicher erweise nach Abschluss eines Kaufvertrages und Austausch der gegenseitigen Leistungen zum Zwecke einer nochmaligen Information über ein Widerrufsrecht eine nicht mehr gesetzlichen Regelungen entsprechende Widerrufsbelehrung der Klägerin auffinden können, ist für die Frage, ob die Klägerin Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von deren Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe unterrichtet, unerheblich. Nach dem oben Gesagten ist die Klägerin, wenn sie für Produkte auf ihrer „Mich"-Seite des eBay-Accounts wirbt und auf dieser Seite Kontaktdaten zur Verfügung stellt, nicht verpflichtet, bereits diese Seite entsprechend den Anforderungen des Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zu gestalten. Dies gilt jedenfalls, solange im Rahmen des weiteren Bestellvorgangs noch die Möglichkeit besteht, dass der Verbraucher die notwendigen Informationen mitgeteilt erhält bzw. sie zur Kenntnis nehmen kann, ehe der Verbraucher der Klägerin, sei es telefonisch, per Fax oder via Internet, den Abschluss eines Fernabsatzvertrages bindend anträgt. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Klägerin über den v.g. eBay-Account Waren zum Verkauf anbietet, was allerdings nicht feststellbar ist. Denn in letzterem Fall gibt die Klägerin bereits eine bindende Willenserklärung zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages ab. Durch eine eigene Willenserklärung des Verbrauchers kommt ohne weiteren Kontakt zu dem Unternehmer ein Fernabsatzvertrag zustande. Die vorvertraglichen Informationspflichten könnten dann nicht noch durch Erteilung der Informationen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.“


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