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Kein Widerrufsrecht für Fertigarzneimittel


Kein Widerrufsrecht für Fertigarzneimittel

Das Widerrufsrecht kann bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die Arzneimittel zum Gegenstand haben, wirksam ausgeschlossen werden. Arzneimittel sind zur Rücksendung wegen rechtlicher Unzumutbarkeit nicht geeignet. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter erweiterter Eigentumsvorbehalt entfaltet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern keine Wirkung.

Das Landgericht Halle beschäftigte sich in einem Verfahren mit der für Versandapotheken durchaus relevanten Frage, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Arzneimitteln im Rahmen von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern zulässig ist.

Der klagende Verbraucherschutzverein nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte betrieb eine Versandapotheke und hatte in der auf ihrer Internetseite abrufbaren Widerrufsbelehrung einen Zusatz aufgenommen, wonach das Widerrufsrecht für Arzneimittel ausgeschlossen werden sollte. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zudem eine Regelung enthalten, nach der die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden in ihrem Eigentum verbleiben sollte.

Das Landgericht Halle erachtete den Widerrufsausschluss im Gegensatz zur Ansicht des Klägers und einer Entscheidung des Amtsgerichtes Köln nicht als wettbewerbswidrig. Grundsätzlich besteht bei Fernabsatzverträgen dann kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, wenn die zu liefernden Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können beziehungsweise deren Verfallsdatum überschritten würde. Individuell hergestellte Rezepturarzneimittel sind ohne jeden Zweifel dieser Bestimmung zu unterstellen. Zu anderen Arzneimitteln hatte das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Umstand, dass das Medikament nach der Rücksendung möglicherweise nicht mehr in den Verkehr gebracht werden könnte, allein in den Risikobereich des Unternehmers fallen würde. Das Landgericht Halle folgte in diesem Zusammenhang der in der Literatur vertretenen Auffassung und nahm an, dass Arzneimittel zur Rücksendung wegen rechtlicher Unzumutbarkeit nicht geeignet sind: In der Betriebsordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe ist geregelt, dass diese zurückgenommene Arzneimittel getrennt lagern, als „nicht verkehrsfähig“ kennzeichnen und vernichten müssen, wenn der Zurückgebende keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit macht. Private Endverbraucher können die fachgerechte Lagerung und die Arzneimittelstabilität nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes aber noch weniger gewährleisten als Großhandelsbetriebe und insbesondere auch keine verlässlichen Angaben zu Verkehrsfähigkeit machen. Ist daher bereits für Großhandelsbetriebe ein Vernichtungsgebot unter den genannten Voraussetzungen vorgeschrieben, muss dies erst recht für Apotheken im Zusammenhang mit deren Warenverkehr mit Verbrauchern gelten.

Nach dem Wortlaut der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klausel über den Eigentumsvorbehalt sollte dieser bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden gelten. Damit wären aber auch Fälle erfasst, in denen der Kunde zwar allenfalls den Kaufpreis aus anderen Verträgen noch schuldet, die konkrete Ware aber bereits bezahlt hat. Dieser erweiterte Eigentumsvorbehalt kann nach der Ansicht des Landgerichtes Halle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden.

Das Landgericht Halle gab dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des erweiterten Eigentumsvorbehalts statt und sprach aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte hinsichtlich des Widerrufsausschlusses kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Landgericht Halle, Urteil vom 08.01.2013, Az. 8 O 105/12 


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