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Kein Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der alten Widerrufsbelehrung?


Kein Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der alten Widerrufsbelehrung?

Die richtige Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen kann mitunter Kopfzerbrechen bereiten. Obwohl man denkt, alles richtig gemacht zu haben und die Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB in seinen Verträgen verwendet hat, wird man plötzlich abgemahnt und zur Freude des Tages flattert eine einstweilige Verfügung ins Haus. Das wollte sich eine eBay-Händlerin nicht gefallen lassen und hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch bei Gericht eingelegt. Sie bekam beim Landgericht Recht. Auf die Berufung der Gegenseite hin hat das OLG Köln mit Beschluss vom 08.März 2013 explizit darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB in ihren Verträgen verwenden durfte auf die Möglichkeit hingewiesen, die Berufung zurückzunehmen. 

Konkret ging es darum, dass die eBay-Händlerin in Ihrem Shop auf eBay darauf hinwies, dass der Käufer bei Widerruf der Ware Wertersatz leisten müsse. Der Wertersatz sei nur dann nicht zu leisten, „wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen” sei und er „für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung … keinen Wertersatz leisten” müsse. Dies entsprach dem Wortlaut der Musterbelehrung.

Diese Formulierung ist nach Auffassung des OLG Köln klar, verständlich und auch inhaltlich richtig. 

Nach §§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 04. August 2011 darf ein Verbraucher, der eine Ware im Internet bestellt, die Ware im Rahmen der Widerrufsfrist nur so nutzen, um ihre Eigenschaften und Funktionsweise zu prüfen. Nutzt er die Ware darüber hinaus in einer anderen Art und Weise, muss er Wertersatz leisten, wenn er den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben will. Genau das wird auch in der Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB ausgedrückt. Daher kann der eBay-Händlerin keine wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung vorgeworfen werden, wenn sie eben diese Musterbelehrung verwendet. 

Dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden soll, wie im Ladengeschäft die Ware zu prüfen und zu untersuchen, ist verständlich. Derjenige, der im Internet bestellt, hat vorher zum Teil keine Möglichkeit, sich im Laden die Ware genauer anzusehen. Rechtlich kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die gewünschte Ware vorher im Laden prüft, bevor er sie im Internet kauft. Deshalb soll der Verbraucher bei der Ware, die er im Internet bestellt hat, ebenfalls die Möglichkeit erhalten, sie zu prüfen und zu untersuchen, bevor er beschließt, sie endgültig zu behalten. Zum Beispiel muss man im Laden ja kein Geld zahlen, nur weil man den Pullover anprobiert oder ein Computerspiel anspielt. Die von der eBay-Händlerin verwendete Klausel ist nach Ansicht der Richter beim OLG Köln nicht etwa irreführend, sondern drückt verständlich aus, dass der Verbraucher ebenfalls zum Ausprobieren der Ware berechtigt ist, ohne Wertersatz im Falle des Widerrufs leisten zu müssen. 

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 6 U 23/13


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