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Kein Wettbewerbsverstoß bei Aufrufbarkeit veralteter Internetseiten

LG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11


Kein Wettbewerbsverstoß bei Aufrufbarkeit veralteter Internetseiten

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat mit seinem Urteil vom 13.04.2011 unter dem Az. 7 O 260/11 entschieden, dass es nicht irreführend ist, wenn ein Makler eine inzwischen nicht mehr bestehende Mitgliedschaft in einem Immobilienverband im Internet veröffentlicht und die Seite nicht gelöscht hat. Das gilt zumindest dann, wenn diese Angabe nur auf veralten Webseiten vorgefunden wird, welche nur mit Hilfe einer Suchmaschine gefunden werden kann. In dem Fall gibt es keine wettbewerbliche Relevanz, da diese Information, die nur auf einem Umweg abrufbar sei, den Wettbewerb für Konkurrenten und Verbraucher nicht nachteilig beeinflusse. Auf der Seite der Beklagten wird auf die nicht mehr bestehende Mitgliedschaft hingewiesen.

Die Parteien stehen als Immobilienmakler im unmittelbaren Wettbewerb miteinander. Die Beklagte war Mitglied in einem Immobilienverband, seit 2010 ist sie das jedoch nicht mehr. Dennoch konnte die Klägerin bei einer Recherche im Internet mit Hilfe von Google eine Seite ausfindig machen, auf denen die Mitgliedschaft der Beklagten im IvD angezeigt wird. Der aktuellen Homepage der Beklagten jedoch ist keine gegenwärtige Mitgliedschaft in diesem Verband zu entnehmen. Es wird vielmehr das Ende der Mitgliedschaft dort mitgeteilt. Die Klägerin mahnte die Beklagte per Fax wegen der unzulässigen Werbung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Beklagte ab und stützte sich dabei auf § 174 BGB. Die Klägerin meint, die Beklagte betreibe eine irreführende Werbung, da sie auf Internetseiten die Mitgliedschaft in dem Immobilienverband angebe, obwohl diese nicht bestehe.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Abmahnungen seien aus diversen Gründen unwirksam, unter anderem auch deshalb, weil die Parteien nicht zutreffend bezeichnet wurden. Die von der Klägerin bei ihrer Recherche ausgewählten Suchbegriffe würde ein normaler Verbraucher nicht gewählt haben.

Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend dargetan habe. Eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar sei die Angabe der Mitgliedschaft in einem Immobilienverband geeignet, eine irreführende Werbung zu begründen, wenn die Mitgliedschaft tatsächlich nicht mehr bestehe. Jedoch bestehe eine wettbewerbliche Relevanz nur dann, wenn die Wettbewerbshandlung sich eigne, den Wettbewerb für die Mitbewerber nachteilig zu beeinflussen. Das sei nicht der Fall, wenn die wettbewerbswidrigen Informationen über das Internet nur über einen Umweg, also eine Suchmaschinen, aufgerufen werden können, etwa da die Eingangsseite nur mit einem Baustellenhinweis gezeigt wird. So liege der Fall auch hier. Verbraucher, die nach der Beklagten im Internet suchen, würden in die Suchmaschine nicht zusätzlich auch den Namen des Verbandes eingeben. Der Verstoß der Beklagten, der darin bestehe, die fraglichen Seiten nicht gelöscht zu haben, sei daher nur als marginal zu bewerten und löse keinen Unterlassungsanspruch aus.

LG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11


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