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Kein Weiterverkaufsverbot von SAP-Lizenzen

Zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen


Kein Weiterverkaufsverbot von SAP-Lizenzen

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.10.2013 unter dem Aktenzeichen 315 O 449/12 entschieden, dass eine AGB-Klausel unzulässig ist, derzufolge ein Weiterverkauf von gebrauchter Software nicht statthaft sei. Das LG berief sich bei seiner Urteilsfindung auf eine vorangegangene Entscheidung zum Thema Software des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Das Gericht verurteilte die Beklagte, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, die dem Käufer eine Weitergabe der gekauften Software verbietet, bzw. die Weitergabe von der Zustimmung des Verkäufers abhängig machen will. 

Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich auf den An- und Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen spezialisiert hat. Die Klägerin stellt an die Beklagte, einen großen Softwarehersteller, Ansprüche aus dem Kartellrecht und dem Wettbewerbsrecht.

Die Beklagte hat dem Kunden ihre Software mit der Maßgabe überlassen, dass die Ware für eine bestimmte Zahl von Nutzern auf deren Rechnern genutzt werden dürfe. Der Kunde ist jedoch regelmäßig in der Lage, die Software für eine größere Zahl an Nutzern bereitszustellen. Um dies zu vermeiden, verwendete die Beklagte AGB-Klauseln, in denen es heißt, die Weitergabe der Software bedürfe der schriftlichen Genehmigung der Beklagten. Sie werde diese Genehmigung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des neuen Anwenders vorlegt, in der er sich zu der Einhaltung der Regeln zum Nutzungsrecht verpflichtet. Der Kunde müsse außerdem versichern, dass er alle Kopien gelöscht hat. Des Weiteren soll jede Nutzung angezeigt werden, die über die vertragliche Vereinbarung hinausgeht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die AGB-Klausel sei nicht wirksam, da sie den Weiterverkauf der Software mit der Zustimmung verknüpfe und dies dem kaufrechtlichen Grundsatz der Eigentumsverschaffung sowie dem urheberrechtlichen Erschöpfungsprinzip widerspreche. Kürzlich erst habe der EuGH eine Entscheidung getroffen, dahingehend, dass bezüglich Software unter Umständen Erschöpfung der Urheberlizenz eintreten könne.

Der Weiterverkauf des Rechts dürfe nicht durch vertragliche Klauseln eingeschränkt werden. Die AGB-Klausel behindere die Klägerin in ihrer wettbewerblichen Entfaltung und stelle einen Verstoß gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die Beklagte schotte damit den Markt ab.

Diesem Vortrag schließt sich das LG teilweise an und führt aus, der Klägerin stehe hinsichtlich der AGB-Klausel ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 und 8 UWG, 307 BGB zu. Die Klausel verstoße gegen den wesentlichen Grundzug des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens. 

Das Verbot nachteiliger AGB sei auch als eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG anzusehen. Denn der Verwender verschaffe sich damit einen Vorteil gegenüber regeltreuen Unternehmen. 

Ferner erschöpfe sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers, wenn er das Programm durch Veräußerung in den Verkehr gebracht habe. So sehe es auch der EuGH.

In einem Teil verstoße die Klausel außerdem gegen das Bestimmtheitsgebot.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus dem UWG zu, ein Anspruch aus dem Kartellrecht komme jedoch nicht in Betracht, weil es an einer unbilligen Diskriminierung oder Behinderung im Sinne der §§ 19 und 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) fehle.

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 315 O 449/12


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