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Kein Verkauf von Versicherungsprodukten bei Penny

Vertrieb einer Versicherungsbox durch Supermarktkette begründet wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch


Kein Verkauf von Versicherungsprodukten bei Penny

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Versicherungsvermittlung ohne diese Genehmigung ist unzulässig und hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zur Folge.

Die strengeren Regelungen zur gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung waren vor dem Hintergrund getroffen worden, Verbraucher vor der Vermittlung durch unzuverlässige Personen zu schützen. Es kommt dabei letztlich nicht darauf an, ob die Versicherungsvermittlung von einer Einzelperson oder einem großen Unternehmen ohne Genehmigung betrieben wird, wie einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden zu entnehmen ist:

Der klagende Interessenverband, der eine große Anzahl an Finanzdienstleistern, insbesondere Versicherungsmakler, repräsentierte, nahm die Beklagte als Betreiberin einer bekannten Supermarktkette auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte in einer gemeinsamen Verkaufsaktion mit einem Versicherungskonzern ihren Kunden bundesweit in ihren Filialen eine Verkaufsbox angeboten. Diese enthielt Versicherungsunterlagen zu einem Versicherungspaket. Die Kunden konnten die Verkaufsbox zu einem Preis von 49 € erwerben. Sie erhielten ein Registrierungsformular und eine PIN-Nummer. Entschlossen sich die Kunden dazu, die Versicherung abzuschließen, war eine Registrierung beim Versicherungskonzern erforderlich. Sie erhielten danach den Versicherungsschein von der Versicherung zugeschickt. Die Beklagte erhielt dafür von der Versicherung Verkaufsprovisionen. Der Kaufpreis wurde von der Versicherung mit der Versicherungsprämie für das erste Jahr verrechnet. Es bestand zudem die Möglichkeit, die Verkaufsbox in den Filialen der Beklagten gegen Refundierung des Kaufpreises zurückzugeben. Eine Plakatwerbung mit dem Logo der Beklagten wies auf die Aktion hin.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Versicherungsvermittler auch derjenige, der Kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Davon abzugrenzen ist der sogenannte Tippgeber, der den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer vermittelt und Kontaktdetails ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt weitergibt. Die Beklagte war durch die Werbung unter ihrem eigenen Logo, den Einzug der Jahreserstprämie für die konkrete Versicherung und den Erhalt der Verkaufsprovisionen nicht als bloßer Tippgeber anzusehen.

Es war aus der Sicht des Landgerichts Wiesbaden nicht relevant, dass die Mitarbeiter der Beklagten keine Informationen zu den Versicherungsleistungen erteilen konnten. Sie hätte in diesem Fall die Aktion nicht durchführen dürfen oder sich beim Vertrieb ausgebildeter Versicherungsvermittler bedienen müssen.

Ein Unterstellen der Aktion unter eine lediglich beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit im Sinne der europäischen Vermittler-Richtlinie kam nach den Entscheidungsgründen ebenfalls nicht in Betracht. Die Aktion diente ganz klar dem Zweck, ein Versicherungspaket des Versicherungskonzerns an die Käuferschicht der Beklagten zu verkaufen.

Der sich aus der Größe der Beklagten und der Vielzahl der Filialen ergebende Umfang der Verkaufsaktion veranlasste das erkennende Gericht zu der Annahme, dass die Beklagte trotz der zeitlichen Befristung der Aktion auch nicht als Gelegenheitsvermittler angesehen werden konnte.

Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Beklagte zur Unterlassung im Hinblick auf das Anbieten des Abschlusses von Versicherungsverträgen beziehungsweise das Werben mit einem derartigen Angebot. Die Teilabweisung hinsichtlich des Ermöglichens des Abschlusses von Versicherungsverträgen war darin begründet, dass die Verträge aufgrund der notwendigen Übersendung der Registrierungsformulare an die Versicherung nicht in den Filialen der Beklagten abgeschlossen worden waren.

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.05.2010, Az. 11 O 8/08 


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