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Kein Pfand für SIM-Karten

Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Erhebung von Kostenpfand, Rücksendepflicht der SIM-Karte und pauschalierter Schadenersatz)


Kein Pfand für SIM-Karten

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern enthaltene Klauseln für die Berechnung von zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von schriftlichen Mobilfunkrechnungen auf Papier sind grundsätzlich unzulässig. Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Berufungsurteil vom 09.01.2014 (Az. 1 U 26/13) fest und bestätigte damit den vom Kläger geforderten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der weiteren Verwendung einer solchen Klausel.

Die Beklagte hatte dabei in der Vergangenheit als Mobilfunkanbieter eine monatliche Gebühr in Höhe von 1,50 € für den Versand von Papierrechnungen erhoben.

Während in einer vorinstanzlichen Entscheidung durch das LG Frankfurt dieses die Zulässigkeit einer Inhaltskontrolle in Hinblick auf die beanstandete Regelung der Beklagten ablehnte, bewertete das OLG Frankfurt mit dem nun vorliegenden Urteil die genannte Klausel als formularmäßige und in jedem Fall kontrollfähige Entgeltregelung. 

Die Richter begründeten dies mit der Überlegung, dass die Ausstellung einer Rechnung in jeglicher Form grundsätzlich dem eigenen Interesse des Rechnungsstellers entspricht. Da der elektronische Rechtsverkehr weiterhin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (kurz BGH, vgl. Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08) noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann, wäre die Umstellung auf ausschließlich online einsehbare Rechnungen zudem in jedem Fall rechtswidrig.

Darüber hinaus bestätigten die Frankfurter Richter in ihrem Urteil auch die vorinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt hinsichtlich der Unzulässigkeit zweier weiterer Klauseln, die bisher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entsprechende Verwendung gefunden hatten. Nach diesen hatten die Kunden bisher einen entsprechenden Kostenpfand für die Rückgabe einer von der Beklagten ausgegebenen SIM-Karte zu leisten. Weiterhin war im Verlustfall besagter SIM-Karte für diese ein pauschaler Schadensersatz zu leisten. 

Das OLG Frankfurt sah in dieser Regelung jedoch einen verdeckten Nebenpreis, für den die Beklagte vorliegend keinerlei Gegenleistung erbrachte. Dies wurde nach Ansicht der Richter insbesondere durch die Praxis der Beklagten deutlich, die zurückgegebenen SIM-Karten durch ein Fachunternehmen entsorgen zu lassen und damit keinerlei eigene Verwertung vorzunehmen.

Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt damit erneut den Schutz des Verbrauchers in Hinblick auf die Unzulässigkeit von unangemessen benachteiligenden Klauseln gestärkt. Es ist damit auch der in der Vergangenheit grundsätzlich sehr verbraucherschutzfreundlichen Rechtsprechung des BGH gefolgt. 

Mobilfunkunternehmen müssen demnach auch zukünftig genau auf die Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben und Schranken achten. Dies ist unter Berücksichtigung der oftmals sehr kompliziert gestalteten Verträge in der Praxis als wichtiges Zeichen für die Rechtssicherheit der Verbraucher zu werten.

Aufgrund der Aktualität des Urteils ist es nun durchaus ratsam, bestehende Mobilfunkverträge und Rechnungen in Hinblick auf möglicherweise in der Vergangenheit zu Unrecht erhobenen Gebühren zu überprüfen. Im Zweifelsfall sollte dann ein zeitnaher Widerspruch, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung, in Betracht gezogen werden. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13 


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