Kein Goldankauf in Bäckerei
Zum Schutze der Verbraucher vor Überrumpelung und nicht vertrauenswürdigen Anbietern untersagt § 56 I Nr. 2a der Gewerbeordnung den Ankauf von Edelmetallen und -steinen im Reisegewerbe. Ein gewerbsmäßig tätiger Einzelhändler, der in einem Bäckerei-Café durch Plakatwerbung angekündigte Goldankaufveranstaltungen abhält, verstößt nach dieser Maßgabe gegen das Gesetz. Bäckereibesucher, die unwissentlich und zufällig mit der Edelsteinveräußerung konfrontiert werden, könnten sich überrumpelt fühlen. Der Edelsteinhändler wurde durch das Oberlandesgericht Schleswig zur Unterlassung verurteilt.
Urteil des OLG Schleswig vom 24.04.2012