Kein Entgelt für Sperrung von Bankkarten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmte am 19. Juli 2012 in einem Urteil, dass Banken von ihren Kunden für das Sperren einer Bankkarte kein Geld verlangen dürfen, auch dann nicht, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt wird.
Ein eingetragener Verbraucherschutzverein legte gegen die Klausel der AGB Unterlassungsklage ein und bekam bereits in der ersten Instanz vom Landgericht Düsseldorf recht. Dieses argumentierte, dass die in der AGB aufgeführten Kosten zur Sperrung von 10€ nach einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und damit unwirksam wird, da eine solche Sperrung nicht ausschließlich im Interesse des Kunden liegt, sondern auch der Bank Vorteile bringt.
Darüber hinaus gehört es zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Bank, Karten zu sperren, sobald dies vom Kunden, beispielsweise bei Verlust oder Diebstahl, verlangt wird, oder ersichtlich wird, dass unautorisiert Gebrauch von der Karte gemacht wird. Das BGB verlangt aber von allen Betroffenen, ihren rechtlichen Pflichten nachzukommen, ohne dafür ein separates Entgelt zu verlangen, weshalb eine kostenpflichtige Sperrung der Karte gesetzeswidrig ist. Des Weiteren, so das Landgericht, verfolge die Bank mit der Sperrung auch gezielt Eigeninteressen, da diese laut BGB haftbar gemacht werden kann, wenn von besagter Karte aus unautorisierte Bankvorgänge getätigt werden.
Die Bank argumentierte jedoch vor dem Oberlandesgericht, dass es sich bei der von ihr angebotenen Dienstleistung um eine Sonderleistung handelt, für die sie eine Aufwandsentschädigung fordern darf. So sperrt die Bank Karten nicht nur in dem Maße, zu dem sie gesetzlich verpflichtet ist, sondern bereits dann, wenn das entsprechende Konto bis über die Deckungsgrenze überzogen wird. Dies soll verhindern, dass die Kunden möglicherweise unbewusst Überziehungszinsen zahlen müssen, und stellt außerdem eine Möglichkeit dar, die getätigten Bankvorgänge zu überprüfen und gegebenenfalls missbräuchliche Nutzung zu erkennen.
Das Oberlandesgericht argumentierte jedoch, dass aus der beanstandeten Klausel nicht eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich diese erwähnte Sonderleistung kostenpflichtig ist, die Bank also auch Entgelte für gesetzlich vorgeschriebene Sperrung beanspruchen könnte, was gegen den Grundsatz der kostenfreien Einhaltung jener Pflichten verstößt. Daraus alleine würde die Klausel nichtig.
Übrigens gibt es Nebenpflichten, für die eine Bank Kosten erheben kann. Dies wäre laut $ 675o BGB beispielsweise der Fall, wenn eine Bank einen Zahlungsvorgang nicht ausführen kann und nach der Unterrichtung des Kunden, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, für das Übermitteln dieser Information ein Entgelt fordert. Diese Ausnahmen sind allerdings explizit festgelegt, eine Verallgemeinerung ist nicht vorgesehen und Kartensperrungen werden nicht erwähnt.
Die kostenpflichtige Sperrung stellt also weiterhin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Der klagende Verbraucherschutzverein erhielt aufgrund der Größe des Kundenkreises der Bank ebenfalls die Genehmigung, das Urteil im Bundesanzeiger als Warnung zu veröffentlichen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az. I-6 U 195/11