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Kein "BIO TABAK"

BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09


Kein "BIO TABAK"

 

Das Verbot, in der Werbung für Tabakprodukte Angaben zu verwenden, die den Anschein geben, die konkreten Produkte seien natürlich, setzt keine konkrete Gefahr der Irreführung voraus, entschied der erste Zivilsenat des BGH (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09). Das höchste Zivilgericht hat damit festgestellt, dass es sich bei dem in Frage stehenden Verbot nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) um eine abstrakte Anordnung handelt.

Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit 2005 einen Feinschnitt zum Selbstdrehen von Zigaretten mit dem Namen „Natural American Spirit“. Seit dem Jahr 2007 werden unter der gleichen Marke auch Zigaretten verkauft. Sämtliche zur Herstellung ihrer Produkte verwendeten Tabakwaren bezieht die Beklagte in den USA. Der Anbau erfolgt im Einklang mit der europäischen Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die sich vorrangig mit den Voraussetzungen des ökologischen Landbaus beschäftigt. Auch die Kennzeichnung der nach dieser Verordnung erzeugten Produkte ist hier geregelt.

Beim Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Dieser wandte sich mit seiner Klage gegen ein Webeblättchen der Beklagten. In diesem wurde für die Zigaretten von „Natural American Spirit“ u. a. mit der Bezeichnung „BIO TABAK“ geworben. In Anspruch genommen werden sollte die Beklagte auf Unterlassung der Werbeaussage sowie Ersatz der Abmahnungskosten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war der Ansicht, die Werbung der Beklagten stelle einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG dar. Sie sei damit wettbewerbswidrig. Dies liege darin begründet, dass durch die Bezeichnung „BIO TABAK“ der Eindruck entstehe, der Genuss von „Bio“-Tabakwaren sei nicht so gesundheitsschädlich wie der Konsum anderer Tabakprodukte.

Das beklagte Tabakunternehmen begegnete diesen Einwänden damit, dass die von der Werbung angesprochenen Verbraucher den Begriff „BIO“ allein mit dem Anbau der Tabakwaren in Verbindung brächten. Ein Bezug zu möglichen Folgen des Konsums würde von diesen nicht hergestellt werden, da sie ohnehin über die Gesundheitsrisiken des Tabakkonsums wüssten. Die mit dem Fall befassten Vorinstanzen (LG und OLG Hamburg) gaben der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Die Urteilsgründe des BGH
Der BGH schloss sich der Sache nach den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Auch hier unterlag die Tabakfirma. Der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wurde stattgegeben, weil sie in jeder Hinsicht für zulässig und begründet gehalten wurde.

Denn auch nach Ansicht des ersten Zivilsenats des BGH verstoßt die Werbebezeichnung „BIO-Tabak“ gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG. Diese Norm verbietet es grundsätzlich, Werbung für Tabakprodukte mit dem Zusatz zu versehen, dass diese naturrein oder natürlich seien. Die Richter sehen hierin ein abstraktes Verbot, das auch mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundgesetz vereinbar ist. Die systematische Stellung von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG begründet ein Verbot, das keine real existierende Gefahr der Irreführung von Verbrauchern voraussetzt, so das Gericht. Da das Verbot also allgemein gilt, kommt es gar nicht darauf an, ob Verbraucher durch die Aussage getäuscht werden oder nicht. Die Aussage allein begründet einen Verstoß.

Weiterhin führten die Richter aus, das Verbot aus § 22 VTabakG hindere werbetreibende Tabakproduzenten nicht daran, mit einzelnen Vorzügen oder Eigenschaften ihres Erzeugnisses zu werben. Dies gelte vor allem für eine sachliche Information der Konsumenten.

Kommentar und Bewertung
Das Urteil des BGH überzeugt. Denn der Wortlaut des Verbots aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG ist eindeutig. Der Begriff „BIO“ ist nichts anderes als ein Synonym für Natürlichkeit. Richtig liegt der BGH auch mit der Feststellung, dass Tabakproduzenten weiterhin mit Sacheigenschaften ihrer Produkte werben können. Der Begriff „BIO“ ließe sich wohl einfach durch „umweltgerecht hergestellt“ oder ähnliche Bezeichnungen ersetzen.

Urteil des BGH vom 04.11.2010

I ZR 139/09

WRP 2011, 858

GRUR 2011, 633

 


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