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Kein Anspruch auf Bewertungs-Korrektur

LG Berlin, 27 O 748/13


Kein Anspruch auf Bewertungs-Korrektur

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.03.2014 unter dem Az. 27 O 748/13 entschieden, dass ein Firmeninhaber keinen Anspruch auf Unterlassung gegen eine Bewertungsplattform hat, wenn es sich bei den dargestellten Bewertungen um Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen handele.

Der Kläger betreibt einen Friseursalon und schloss im Jahr 2008 mit der Betreiberin einer Bewertungsplattform einen Vertrag als Premium Partner. Seit 2008 wurden Bewertungen über den Friseursalon auf der Plattform veröffentlicht.

Im Jahr 2013 wurde die Bewertungsplattform abgeschaltet und die Besucher wurden auf eine andere Seite weitergeleitet. Dort können nur registrierte User ihre Erfahrungen mit Geschäften schildern und benoten. Die Software dieser Seite unterscheidet beim Einblenden der Beiträge lediglich zwischen "empfohlenen" sowie "momentan nicht empfohlenen" Kommentaren. Letztere fließen in die Durchschnittsbewertung nicht ein und werden nur auf einer Unterseite gezeigt. Unternehmen können Kommentare zu Bewertungen abgeben.
Ende November 2013 waren auf dem Profil des Klägers 71 von 82 Bewertungen als empfohlen (die anderen als "momentan nicht empfohlen") markiert und flossen nicht in die Gesamtnote mit ein.
Nach vergeblicher Abmahnung erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die den Beklagten verurteilte, es zu unterlassen, "nicht empfohlene Beiträge" anders darzustellen als empfohlene und letztere nicht zu berücksichtigen.

Gegen die Verfügung legte die Beklagte Widerspruch ein. Das LG Berlin sei gar nicht zuständig, der Firmensitz sei Irland, es gelte irisches Recht.

Die Bewertungen stellen eine Form der Meinungsäußerung dar. Die Freiheit der Meinungsäußerung überwiege das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da das Bewertungsportal einen Beitrag zur Transparenz des Marktes leiste. Die Unterscheidung zwischen "momentan nicht empfohlenen" und "empfohlenen" Bewertungen diene dazu, gefälschte und manipulierte Bewertungen zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung sei außerdem zu unbestimmt.
Die Beklagte beantragt daher, die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Der Kläger beantragt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Ihm zufolge sei deutsches Recht anwendbar, die Beklagte wolle sich hinter irischem Recht nur verstecken. Das Anzeigen von 71 günstigen Kommentaren nur auf einer Unterseite und deren Ausschluss aus der Gesamtbewertung sei geschäftsschädigend. Die Beklagte habe sich neutral zu verhalten und dürfe nicht filternde Eingriffe in das Bewertungssystem vornehmen. Es sei auch völlig undurchsichtig, nach welchen Kriterien überhaupt gefiltert werde.
Das Portal habe sich nur eine Sperrung von Bewertungen vorbehalten, die gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen verstoßen würden.
Die Negativbeiträge seien so sortiert, dass sie überrepräsentiert seien. Es sei auch naheliegend, Nutzer mit wenigen Beiträgen als glaubwürdiger einzustufen als solche mit vielen.
Ausgeschlossen sei auch nicht, dass die Antragsgegnerin zahlende Kunden bevorzuge.

Das Gericht hob die einstweilige Verfügung auf. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass der Beklagte es unterlässt, Bewertungen als "nicht empfohlene Beiträge" anders anzuzeigen als "empfohlene" und sie bei der Durchschnittsbewertung nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht Berlin sei örtlich zuständig. Es liege keine Gerichtsstandsvereinbarung vor.
Zwar seien die Bewertungen geeignet, das Geschäft des Klägers zu beeinträchtigen, dies wiege jedoch weniger schwer als das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Kläger müsse sich daher Bewertungen seiner Leistungen gefallen lassen.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2014, Az. 27 O 748/13


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