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Kauf-auf-Probe-Klausel und Widerrufsbelehrung

Preisangaben mit notwendigem Scrollen und Vermischung von Widerrufsbelehrung und Kauf auf Probe


Kauf-auf-Probe-Klausel und Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung kann im Zusammenhang mit einem Kauf auf Probe auch dann unzureichend sein, wenn sie im Wesentlichen einem amtlichen Muster entspricht.

Die Streitparteien verkauften in ihren Onlineshops unter anderem Badeenten. Im Onlineshop der Antragsgegnerin war auf jeder Seite im Sinn einer Fußzeile der Vermerk „Preisangabe inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. Service- und Versandkosten“ zu finden. Ein Hyperlink öffnete bei Anklicken des Textes „Service- und Versandkosten“ ein Fenster. Dort wurden bei Anklicken des Buchstaben „P“ die anfallenden Versandkosten angeführt. Die Fußzeile war im Regelfall nicht unmittelbar, sondern erst bei Scrollen nach unten sichtbar. Die Kunden konnten die Entchen aber auch ohne Scrollen bis zum Ende in den Warenkorb legen.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete die Antragsgegnerin eine Klausel, wonach der Kunde auf Probe kaufte und der Kaufvertrag erst nach Erhalt der Ware durch die Billigung des Kunden bindend werden sollte, spätestens jedoch nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist. Die nachfolgend ausgeführte Widerrufsbelehrung stellte für den Beginn des Fristenlaufs auf die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Kunden ab.

Das Oberlandesgericht Hamm sah einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als gegeben an. Nach einem Leitsatz des BGH wird gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Das Oberlandesgericht Hamm hielt dazu präzisierend fest, dass es dabei immer auf die Zuordnung der Angaben zum Preis ankommt. Die Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie auch im Einzelfall gestaltet sein mag. Diese Voraussetzung lag hier nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aber nicht vor. Der Kunde konnte die Angaben erst durch das Scrollen über einen Text mit weiteren Informationen ohne Erläuterungen zum Preis ganz am Ende der Seite finden. Entscheidend war aber vor allem, dass der Kunde die Entchen auch ohne Scrollen in den Warenkorb legen konnte. Allein durch diesen Umstand war bereits ein Verstoß begründet.

Die effektive Fristlänge für die Möglichkeit des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, betrug aufgrund des vorgeschalteten Kaufs auf Probe 28 Tage. Die Billigung wird beim Kauf auf Probe durch den Ablauf der Probezeit ersetzt. Nach dem Wortlaut der Klausel der Antragsgegnerin sollte die Billigung aber nicht ersetzt, sondern der Vertrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist ohne Weiteres bindend werden. Die Widerrufsbelehrung wiederum stellte ausdrücklich auf die Billigung für den Beginn der Frist ab. Ein Kunde, der keine ausdrückliche Billigung aussprach, blieb somit im Unklaren. Die Antragsgegnerin hätte nach der Ansicht des Gerichtes verdeutlichen müssen, dass die Billigung jedenfalls nach Ablauf der 14-tägigen Frist als erteilt gilt und einen Hinweis aufnehmen können, dass erst danach die Bestimmungen über das Widerrufsrecht eingreifen. Für den Kunden war es jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass die Lösungsfristen hintereinandergeschaltet waren. Die Antragsgegnerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich - im Großen und Ganzen - an die amtliche Musterbelehrung über das Widerrufsrecht gehalten hatte. Die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin wurde durch die Voranstellung der fehlerhaften Formulierung zum Kauf auf Probe undeutlich. 

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur begehrten Unterlassung.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09


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