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Kartellstrafe für Telefonica bestätigt

EuGH, C-295/12 P


Kartellstrafe für Telefonica bestätigt

Der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) hat den Einspruch der Telefónica und Telefónica de España gegen eine von der EU-Komission verhängte Geldbuße in Höhe von etwa 152 Millionen Euro zurückgewiesen. Nach dem Urteil des EuGH vom 10.07.20914 (Az. C-295/12 P) muss das Unternehmen daher das Bußgeld wegen Missbrauchs der eigenen marktbeherrschenden Stellung für Breitband-Internetzugänge in Spanien in voller Höhe zahlen.

Dem Verfahren vorangegangen war die Beschwerde eines Mitbewerbers von Telefónica bei der EU-Kommission bereits vor einigen Jahren. Das EU-Recht verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, sofern aus dieser Stellung eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedssaaten der EU resultieren kann. Die EU-Kommission ging der Beschwerde nach und stellte schließlich im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses am 04.07.2007 (Az. C (2007) 3196) fest, dass Telefónica in dem Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2006 ihre herrschende Stellung auf dem Binnenmarkt entsprechend missbraucht habe.

Telefónica hatte demnach von den Wettbewerbern auf dem spanischen Markt unfaire Preise für Breitband-Internetzugänge verlangt. In diesem Zusammenhang waren im Rahmen einer Kosten-Preis-Schere unterschiedliche Preise für Breitbandzugänge von Großkunden auf nationaler und regionaler Ebene berechnet worden, die insbesondere auch von denen des spanischen Massenmarktes erheblich abwichen. Durch die marktherrschende Stellung des Unternehmens sah die EU-Kommission in diesem Vorgehen einen entsprechenden Missbrauch gegeben und stufte diesen zugleich aufgrund der faktischen Monopolstellung von Telefónica als besonders schwer ein. In der Folge verhängte die Kommission eine Geldbuße von annähernd 152 Millionen Euro.

Gegen diese Entscheidung der EU-Kommission richtete sich der vorliegende Einspruch des Unternehmens, welches vom EuGH die Aufhebung der verhängten Geldbuße begehrte.
Der EuGH folgte diesem Begehren jedoch nicht und wies im Ergebnis das von Telefónica eingelegte Rechtsmittel eindeutig zurück.

Demnach stellten die Richter zunächst fest, dass im Rahmen des Rechtsmittels die Entscheidungsgründe der Kommission eingehend geprüft worden seien. Insbesondere hatte die Kommission dabei nach Ansicht des EuGH das Vorliegen von potentiell wettbewerbswidrigen Wirkungen des Vorgehens von Telefónica ausreichend dargelegt. In der Folge hätten Wettbewerber des Unternehmens nach Meinung der Richter unzweifelhaft vom Markt verdrängt werden können, was für einen im Sinne des EU-Rechts ausreichenden Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung grundsätzlich ausreichend sei.

Der EuGH wies zudem den Einwand von Telefónica zurück, nach dem zum Zeitpunkt des fraglichen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung für das Unternehmen noch nicht absehbar gewesen sei, inwieweit dies einen Verstoß gegen die Auslegung des EU-Rechts durch die Kommission darstellen würde. Den Richtern zufolge war die entsprechende Auslegung de EU-Rechts jedoch bereits zum Zeitpunkt des Missbrauchs hinreichend vorhersehbar gewesen.

Abschließend stellte der EuGH zudem fest, dass die Einstufung des Vergehens als besonders schwer grundsätzlich nicht aufgrund der Beschränkung des relevanten Marktes auf Spanien unverhältnismäßig sei. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes neben der Größe des betroffenen Marktes wesentlich auch auf die jeweiligen Umstände des missbräuchlichen Vorgehens an. Die Höhe des verhängten Bußgelds war daher nach Ansicht des EuGH vorliegend nicht unverhältnismäßig.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist der EuGH damit der Ansicht der EU-Kommission hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts gefolgt. Die Höhe des verhängten Bußgelds dürfte Telefónica dabei durchaus schmerzen. Dies dürfte jedoch insbesondere auch als Signal an andere Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung in der EU zu verstehen sein, ihre Position nicht missbräuchlich im Sinne des EU-Rechts zu benutzen.

EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C 295/12 P


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