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Käse oder Cheese nur aus tierischer Milch

LG Trier, Urteil v. 24.03.2016 - Az.: 7 HK O 58/15


Käse oder Cheese nur aus tierischer Milch

Ein Hersteller veganer Lebensmittel hatte mit der Bezeichnung "Pflanzenkäse" auf seiner Internetseite Produkte angeboten, die dort als „Camembert, Scheibenkäse, Streukäse, Streichkäse“ bezeichnet wurden. Vegane Lebensmittel sind per Definition frei von jeglichen tierischen Bestandteilen, also auch frei von tierischer Milch, aus der traditionell Käse hergestellt wird.

Gegen diese Kennzeichnung hatte ein eingetragener Verein geklagt. Ziel dieses Vereins ist es unter anderem, seine Mitglieder vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

Das Gericht hat entsprechend der Klage des Vereins entschieden, dass die Bezeichnung veganer Produkte als Käse wettbewerbswidrig ist. Dabei bezieht es sich auf § 4 Mitbewerberschutz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dort heißt es, unlauter im Sinne des Mitbewerberschutzes handele, wer Waren anbiete, die "eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind".

Die Bezeichnung veganer Produkte als Käse oder englisch Cheese widerspricht auch der Gesetzgebung des Europäischen Parlaments. Das Landgericht Trier bezieht sich dabei zunächst auf die juristische Definition des Wortes 'Milch': "Der Ausdruck 'Milch' ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten" (Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013, Teil III Ziffer 1. des Anhangs VII).

Aus dieser Definition ergibt sich die entsprechende Bedeutung dessen, was unter Milchprodukten zu verstehen ist. Unter der Überschrift "Milch und Milcherzeugnisse" wird im europäischen Recht exakt festgelegt, dass die Bezeichnung Käse "ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten" ist. Da Milch per Definition tierischen Ursprungs sein muss, darf ein Produkt mit der Bezeichnung Käse nur aus der so definierten Milch tierischen Ursprungs und nicht etwa aus Kokosmilch bestehen, obwohl diese Bezeichnung absolut gebräuchlich ist.

Zwar hat der Hersteller veganer Produkte nicht behauptet, sein so genannter 'Käse' bestünde aus tierischer Milch, das Gericht bezieht sich aber explizit auf den "Wortlaut der Verordnung", der anzuwenden sei "unabhängig davon, ob weitere erläuternde Begriffe hinzugefügt sind." Es spielt somit für das Gericht keine Rolle, dass der Hersteller seine Produkte mit dem erläuternden Begriff 'Pflanzenkäse' bezeichnet, eine Benennung, die jede Art von Verwechslung mit einem tierischen Produkt auszuschließen scheint. Es wäre auch geradezu widersinnig, wenn ein Unternehmen, das in seinen Produkten bewusst auf sämtliche Bestandteile tierischen Ursprungs verzichtet, seinen Kunden Käse mit Milch offerieren würde.
Das Urteil des Gerichts kombiniert die europäische Gesetzeslage über die Definition von Milch und Milchprodukten einerseits mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb andererseits. Dort heißt es, dass "unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt." (§ 4, Absatz 3b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Nach dieser Definition profitiert der sogenannte vegane Käse "von der Wertschätzung der nachgeahmten Ware", also vom positiven Image von Käse aus tierischer Milch. Besonders deutlich wird diese Nachahmung in der Bezeichnung veganer Produkte als „Camembert, Scheibenkäse, Streukäse, Streichkäse“.

LG Trier, Urteil v. 24.03.2016 - Az.: 7 HK O 58/15


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