Irreführung über regionale Verfügbarkeit
Wenn ein Anbieter für einen Telekommunikationstarif wirbt, der nur in bestimmten Regionen zur Verfügung steht, darf der entsprechende Hinweis nicht fehlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 6 U 133/13) vom 10.7.2014 entschieden. Die Beklagte hatte lediglich in einer Fußnote einer mehrseitigen Anzeige in einer Zeitschrift im Zusammenhang mit der Preisangabe auf diesen Umstand hingewiesen. Es gab dabei keine Hervorhebung, dass der beworbene Tarif nur in Ballungsräumen genutzt werden kann. Das OLG Frankfurt schloss sich damit dem vorangegangenen Urteil des LG Frankfurt vom 4.6.2013 an.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten Produkte der Telekommunikationsbranche an. Dazu zählen digitale Anschlüsse für Fernsehen, Telefon und Internet. Die Beklagte warb in einer Zeitschrift bundesweit für ihr Angebot „Entertain Comfort.“ Das Produkt beinhaltet Fernsehdienstleistungen und einen Internet- und Telefonzugang. Ein wesentlicher Bestandteil des Pakets ist eine „Internet-Flatrate mit DSL 16.000.“ Unter dem Stichwort „Fernsehen“ warb die Beklagte damit, dass der Kunde rund 15.000 Filme auf Abruf sehen könne, „davon 2.000 in HD und einige sogar in 3D.“ Am Preis für das Produkt wurde auf eine Fußnote hingewiesen. Darin hieß es unter anderem „Entertain ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar. VDSL ist in einigen Anschlussbereichen verfügbar…“ Unter der Bezeichnung „Internet-Flatrate mit DSL 16000“ bot die Beklagte Anschlüsse für das Internet an, mit denen ein Download mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis zu 16000 kbit/s möglich sein sollte. Das Angebot „Entertain Comfort“ der Beklagten bot mit Bezeichnungen wie (V)DSL 25 oder DSL 16 plus noch höhere Übertragungsgeschwindigkeiten an.
Die Werbung der Beklagten veranlasste die Klägerin zu einer Abmahnung. Nach Ansicht der Klägerin erweckte die Beklagte mit der Aussage in der Werbung beim Endverbraucher den Eindruck, dass er mit dem Erwerb des Produkts eine Download-Geschwindigkeit von 16.000 kbit/s erreichen könnte. In der Praxis sei es aber so, dass ein Großteil der Kunden nicht die genannte Download-Geschwindigkeit zur Verfügung steht. Die Klägerin verwies dabei auf den Umstand, dass die Beklagte Kupferkabel verwendet, was wiederum eine „Leitungsdämmung“ mit sich bringt, die zwischen der Verteilerstelle des Anbieters und dem Hausanschluss zu einer Verminderung der Download-Geschwindigkeit führt. In den AGB der Beklagten werden die Kunden auf diesen Umstand hingewiesen, denn dort steht ausdrücklich, dass mit „DSL 16.000“ ein Breitbandkorridor von 6,3 Mbit/s bis zu 16 Mbit/s abgedeckt wird. Außerdem sah die Klägerin hinsichtlich der Verfügbarkeit des Angebots eine Täuschung der Klägerin. Voraussetzung für einen stabilen Empfang des Fernsehprogramms ist eine permanente Übertragungsrate von über 10Mbit/s. Die Hochleistungsprodukte mit den schnellen Übertragungsraten stehen aber nur in Ballungsräumen zur Verfügung. Ein Großteil der Leser der Anzeige wurde demnach getäuscht.
Das OLG Frankfurt schloss sich der Sicht der Klägerin an. Nach Auffassung des Senats ist „für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist“, der Gesamteindruck ausschlaggebend. Die Anzeige der Beklagten richtete sich hauptsächlich an private Kunden, die entweder bereits über einen Internetanschluss verfügten oder erwogen, sich einen zuzulegen. Die Aussage „Internet-Flatrate mit DSL 16000“ wird demnach von den Kunden dahingehend interpretiert, dass mit dem Erwerb von „Entertain Comfort“ auf jeden Fall die beworbene schnelle Übertragungsrate verbunden ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 133/13