• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführung einer Frei-Haus-Werbung

Irreführung einer Frei-Haus-Werbung, wenn dennoch Verpackungskosten erhoben werden


Irreführung einer Frei-Haus-Werbung

Nicht nur Verbraucher, auch Gewerbetreibende können durch die Angabe einer Lieferung frei Haus in einem Newsletter oder auf einer Homepage in die Irre geführt werden, wenn sie nicht ausreichend auf zusätzlich anfallende Verpackungskosten hingewiesen werden. Ein Versandkostenvergleich entspricht im Rahmen der Beurteilung der Gesamtkostenbelastung nicht den Objektivitätsanforderungen, wenn Verpackungskosten nicht mit einbezogen werden.

Die bei einer Internetbestellung anfallenden Zusatzkosten für Versand und/oder Verpackung stellen gerade im gewerblichen Bereich eine nicht unwesentliche Position für eine Kaufentscheidung dar. Irreführende Angaben in der Werbung und auf einer Homepage waren Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm:

Die Antragsgegnerin hatte in Newslettern und auf ihrer Homepage mit einer Lieferung generell frei Haus bei Onlinebestellungen geworben. Im Newsletter war auf einen von der Antragsgegnerin verrechneten Mindermengenzuschlag in der Höhe von 4,80 € hingewiesen worden, die Homepage enthielt diesen Hinweis nicht. Im Newsletter hatte die Antragsgegnerin zudem zur Dokumentation ihres Angebots einen Versandkostenvergleich bei Onlinebestellungen mit den Kosten der Antragstellerin und eines weiteren Unternehmens vorgenommen. Die Antragsgegnerin verrechnete ihren Kunden unstrittig üblicherweise Verpackungskosten von 2,45 € je Sendung. Die Verpackungskosten wurden von der Antragsgegnerin in der übersandten Auftragsbestätigung erstmals erwähnt.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen des aus ihrer Sicht irreführenden Verhaltens der Antragsgegnerin und des unlauteren Werbevergleichs auf Unterlassung in Anspruch.

Die beanstandeten Werbeaussagen enthielten nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ganz überwiegend irreführende Angaben. Auf gewerbliche Abnehmer wurde durch den Newsletter der Eindruck erweckt, dass ein Standardversand für sie mit Ausnahme des Mindermengenzuschlags mit keinen weiteren Zusatzkosten verbunden wäre. Aufgrund der fehlenden Angaben auf der Homepage mussten sie in diesem Zusammenhang auch nicht damit rechnen, dass ein Mindermengenzuschlag verrechnet wird. Das erkennende Gericht stellte bei seiner Beurteilung darauf ab, dass auch im Kreise der gewerblichen Abnehmer nicht sauber zwischen Versandkosten und Verpackungskosten unterschieden wird. Der von der Antragsgegnerin erweckte falsche Eindruck konnte die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen, jedenfalls aber zu einer näheren Befassung mit den Angeboten der Antragsgegnerin führen.

Der Versandkostenvergleich stellte ohne jeden Zweifel einen Fall der vergleichenden Werbung dar. Dieser unterliegt Objektivitätsanforderungen, die von der Antragsgegnerin nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aber nicht erfüllt wurden. Die Antragsgegnerin beschränkte sich nicht darauf, die Versandkosten gegenüberzustellen. Sie zog als Basis für den Vergleich bei ihren Kosten den Mindermengenzuschlag heran, ließ die Verpackungskosten aber unerwähnt. Die Antragstellerin berechnete unstrittig zwar bestimmte Versandkosten, aber keine zusätzlichen Verpackungskosten. Der Kunde konnte durch den Vergleich den Eindruck erhalten, die Antragsgegnerin könnte insgesamt günstiger liefern und versenden als die anderen im Vergleich geführten Unternehmen. Der Versandkostenvergleich stellte somit eine unlautere geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin dar.

Gegenstand des Verfahrens waren auch von der Antragsgegnerin verrechnete Zuschläge für Zustellungen an Samstagen, die den Kunden nicht entsprechend mitgeteilt worden waren. In diesem Zusammenhang ging das Oberlandesgericht Hamm nicht von einer Irreführung aus, zumal die gewerblichen Verkehrskreise generell nicht annehmen, dass eine Zustellung an Samstagen ohne Zusatzkosten erfolgen würde.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufung der Antragsgegnerin in diesem Punkt Folge und bestätigte im Übrigen die Unterlassungsansprüche der Antragstellerin.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. 4 U 32/10 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland