• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführung durch missverständliche Zertifizierungsangabe

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2019, Az. 2 U 50/18


Irreführung durch missverständliche Zertifizierungsangabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 23.05.2019, dass die Bewerbung mit einer ISO 9001-Zertifizierung durch eine Anwaltskanzlei nur dann zulässig sei, wenn auch der Bereich erwähnt werde, für den die Zertifizierung gilt.  Andernfalls liege eine unzulässige Werbung vor.

Was ist nach ISO 9001 zertifiziert?
Klägerin und Beklagter waren jeweils Anwaltskanzleien mit Spezialisierung im Wettbewerbsrecht. Sie vertraten ihre Mandanten in einer Abmahnangelegenheit. Hierfür benutzte die Klägerin einen Briefkopf, der an der Seite die Rechtsanwälte, die Anschrift und Kontaktdaten nannte. Darunter hieß es dann "Zertifiziert nach ISO 9001" ohne weitere Erläuterungen. Der Beklagte mahnte die Klägerin wegen Werbung mit irreführender ISO-Zertifizierung ab und forderte sie zur Unterlassung auf. Die Klägerin reichte wiederum wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung der Unterlassung Klage ein. Sie war der Meinung, der Beklagte strafe sie lediglich wegen der Abmahnung ab. Die Vorinstanz entschied, dass dem Beklagten keinerlei Unterlassungsanspruch zustehe.

Angesprochen ist das breite Publikum
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin mit ihrer Werbung alle Verbraucher anspreche, die sich anwaltlich beraten lassen wollen. Denn aufgrund ihres Briefkopfes, nach dem zu ihr auch Fachanwälte für Insolvenz- und Versicherungsrecht gehören, spreche sie nicht nur Interessenten des Wettbewerbsrechts an. Vielmehr seien das breite Publikum und somit die allgemeinen Verkehrskreise gemeint.

Irreführung durch Fehlvorstellung
Das Oberlandesgericht befand, dass der Begriff "Zertifizierung" als eine Überprüfung von Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle verstanden werde. Derartige Überprüfung würden auf eine besondere Qualität hinweisen. Da der Inhalt der ISO 9001 nicht bekannt sei, mache man sich nur ganz allgemeine Vorstellungen über die Überprüfung und deren Inhalt. Somit gelange das Publikum mangels erläuternder Hinweise zur irrtümlichen Auffassung, die anwaltliche Dienstleistung seien überprüft und zertifiziert. Dies stelle aber eine Irreführung dar. Denn damit werde eine Vorstellung erweckt, die nicht der Wirklichkeit entspreche.

Nur Zertifizierung der Büroorganisation und nicht der anwaltlichen Beratung
Das OLG urteilte, dass die durch die angebliche Zertifizierung hervorgerufene Verbrauchervorstellung unstreitig falsch sei. Denn die vorgenommene Zertifizierung mit ISO 9001 beziehe sich ausschließlich auf die Büroorganisation der Kanzlei und die dortigen Organisationsabläufe. Die Qualität der Anwälte und der anwaltlichen Dienstleistungen sei nicht überprüft worden.

Gestaltung des Briefkopfes hebt Irreführung nicht auf
Die Gestaltung des Briefkopfes allein mache nicht deutlich, dass es nicht um die anwaltliche Dienstleistung, sondern nur um die Büroorganisation gehe, so das Gericht weiter. Gleiches gelte für die Aufzählung der einzelnen Anwälte der Sozietät. Vielmehr lasse sich der Briefkopf so verstehen, dass sich die Zertifizierung auf alle oberhalb der ISO-Angabe genannten Anwälte beziehe.

Fehlvorstellung hat wettbewerbsrechtliche Auswirkungen
Eine solche Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, befand das OLG. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler Stelle zertifizierte Qualität anwaltlicher Dienstleistungen beeinflusse die Entscheidung. Denn das Publikum wolle für seine Dienste den vermeintlich qualifizierten Anwalt in Anspruch nehmen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2019, Az. 2 U 50/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland