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Irreführung durch Anlocken

Täuschende Werbung ist unzulässig, auch wenn Täuschung erkennbar ist


Irreführung durch Anlocken

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte am 19. September 2013, dass eine irreführende Werbung schon dann gesetzeswidrig ist, wenn diese aufgrund falscher Aussagen die Aufmerksamkeit der Kunden auf ein Produkt lenkt.

Geklagt hatte ein Chemie-Unternehmen, das sogenannte Entkeimungsmittel für Getränke verschiedener Sorten herstellt. Das Produkt ist das Einzige auf dem Markt, das nicht als Konservierungsmittel klassifiziert ist, aber ähnliche Funktionen erfüllt. Die Beklagten bewerben einen Reinraum, der die Abfüllung von Getränken ohne den Einsatz chemischer Zusätze ermöglichen soll. Der klagende Konzern behauptet, dass diese Werbung mehrere falsche Aussagen enthält, weshalb er eine Unterlassung verlangt.

Das Landgericht wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, dass die Aussagen der Werbung von Fachpersonal richtig interpretiert würden und die Behauptung, dass bei dem Abfüllungsprozess selbst keine Chemikalien zum Einsatz kämen, sachlich richtig ist. Diese Auffassung lehnte die Klägerin als zu oberflächlich ab und betonte die Gefahr der Täuschung durch die Werbung. Da in der Getränkeherstellung Entkeimungsmittel sowieso nicht beim Abfüllungsprozess, sondern bereits vorher zum Einsatz kommen, wäre eine vollständig von Chemikalien befreite Abfüllung nur dann möglich, wenn alle vor und nach der Abfüllung ablaufenden Prozesse ebenfalls in Reinräumen stattfinden würden. Dies wird im kritisierten Werbeprospekt allerdings nicht erwähnt und es ist nicht zu erwarten, dass dem Zielpublikum die genaue Bedeutung des Reinraumes im Herstellungsprozess bewusst ist. Daher verlangte die klagende Firma, dass der Verkäufer in Werbeanzeigen für diese Reinräume die Verwendung von Aussagen, die einen Wegfall chemischer Hilfsmittel suggerieren, zu unterlassen hat.

Das OLG erkannte zunächst, dass es sich bei diesem Fall um ein legitimes Wettbewerbsverhältnis handelt, da die Angebote beider Parteien direkt miteinander konkurrieren. Auch akzeptierten die Richter die Beschreibung des Reinraumes, die den Anschein erweckt, dass ein Einsatz chemischer Mittel unnötig sei, als gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb irreführend an. Weiter argumentierten sie, dass sich die Werbung zwar an Fachpersonal richtet, von dem ein gewisser Grad an technischem Verständnis verlangt wird, dies aber nicht die Formulierung der Aussagen entschuldigt. Die Werbung ist so gestaltet, dass der Eindruck entstehen soll, der umworbene Reinraum wurde den Einsatz der Kaltentkeimungsmittel gänzlich überflüssig machen, also auch fachkundige Leser von dieser falschen Tatsache überzeugt werden können. Da das Prospekt nicht erwähnt, dass für einen chemiefreien Abfüllungsprozess weitere Vorkehrungen zur Bereitstellung einer aseptischen Umgebung getroffen werden müssen, ist die Aussage der Werbung selbst sachlich falsch.

Das beklagte Unternehmen verteidigte sich, indem es darauf bestand, ein sachverständiger Leser würde den Prozess der Abfertigung ausreichend detailliert verstehen, um aus dem Kontext die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erschließen zu können. Dem entgegnete das OLG, dass unter dieser Auffassung die Aussage "ohne Kaltentkeimungsmittel" auf den Reinraum selbst nicht zutreffend ist. Darüber hinaus spricht die Anzeige nicht nur technisch versiertes Personal, sondern auch andere Personen innerhalb eines Getränkeunternehmens, wie beispielsweise die Verwaltung, an, von denen das notwendige Fachwissen nicht zu erwarten ist. Aber gerade diese würden von dem vermeintlichen Versprechen, ohne den Einsatz von Entkeimungsmitteln Geld zu sparen, angesprochen. Dies allein stellt eine Irreführung dar, die auch vom Rest des Prospektes nicht berichtigt wird.

Dem klagenden Unternehmen stehen damit Schadensersatzansprüche zu.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 183/12


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