Irreführung: Der "ERGO Kundenanwalt" ist kein Anwalt
Die Werbung einer Versicherungsgesellschaft für Dienstleistungen unter Verwendung der Bezeichnung „Kundenanwalt“ ist irreführend, wenn es sich beim Kundenanwalt nicht um einen Rechtsanwalt, sondern um einen Angestellten der Versicherungsgesellschaft handelt, der lediglich intern Konflikte zwischen der Versicherungsgesellschaft und ihren Kunden schlichten soll.
In unterschiedlichen Zusammenhängen wird immer wieder gerne mit dem - meistens mit einem anderen Wort kombinierten - Begriff „Anwalt“ operiert und geworben, obwohl die so Genannten weder als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte tätig sind und nicht einmal als unabhängige Berater bezeichnet werden könnten. Der Begriff „Kundenanwalt“ war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf:
Die klagende Selbstverwaltungsorganisation aller in Berlin zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahm die beklagte Versicherungsgruppe auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite mit einem von ihr als solchen bezeichneten Kundenanwalt geworben, der sich nach dem Wortlaut des Werbetextes für die Klärung und Schlichtung von Konfliktfällen zwischen den Versicherungskunden und der Beklagten im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Leistungen einsetzen sollte. Es war dem Fließtext der auf einer Unterseite veröffentlichten Beschreibung der Arbeitsweise des Kundenanwalts in wesentlich kleinerer Schrift zu entnehmen, dass es sich beim Kundenanwalt nicht um einen Rechtsanwalt, sondern um einen nicht rechtsberatend tätig werdenden Mitarbeiter der Beklagten handelte.
Das Landgericht Düsseldorf bejahte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, zumal der streitgegenständliche Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht – wie von der Beklagten ausgeführt - in der Erbringung von Versicherungsleistungen, sondern in der Konfliktbewältigung zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu sehen war.
Die Bezeichnung „Kundenanwalt“ war nach der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf auch irreführend im Sinne des UWG. Sie erweckte in zweifacher Hinsicht einen falschen Eindruck. Zum einen dahingehend, dass es sich beim Kundenanwalt um einen Rechtsanwalt handelte, zum anderen in Bezug darauf, dass der Kundenanwalt die Kunden der Beklagten gegenüber Dritten oder gegenüber der Beklagten vertreten würde. Faktisch schlichtete dieser lediglich intern Streitfälle zwischen der Beklagten und ihren Kunden.
Die Bezeichnung „Anwalt“ wird nach den Ausführungen des Gerichtes in der deutschen Sprache mit dem Begriff des Rechtsanwalts gleichgesetzt und findet sich in der verkürzten Variante auch in verschiedenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach den Recherchen des erkennenden Gerichtes wird der Begriff „Anwalt“ sowohl im DUDEN als auch bei Wikipedia und somit nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar mit dem Begriff des Rechtsanwalts verbunden. Den Ausführungen der Beklagten, unter Anwalt sei lediglich der Verfechter einer Sache oder ein Fürsprecher zu verstehen, maß das Landgericht Düsseldorf aus diesen Gründen keine Bedeutung bei. Der im Gegensatz zu den Begriffen Klärung und Schlichtung nicht fettgedruckte Hinweis im Fließtext war für einen Ausschluss der Irreführung in diesem Zusammenhang nach der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht ausreichend.
Die Beklagte hatte im Verfahren zu ihrer Rechtfertigung zusätzlich auf einen Kundenanwalt einer Bank, eines Reiseveranstalters und auf eine Zuschaueranwältin aus einer Fernsehsendung verwiesen. Den Mitgliedern der Kammer des Landgerichts Düsseldorf, die sich zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, waren die Genannten jedoch nicht bekannt. Im Übrigen verwies das Gericht darauf, dass auch diese Begriffe täuschend verwendet worden sein könnten.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur begehrten Unterlassung.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2013, Az. 34 O 8/13 U