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Irreführung bei Google-Ads-Werbung

Irreführung bei Google-Ads-Werbung auch nach Aufklärung auf Landing-Page


Irreführung bei Google-Ads-Werbung

Bei einer Google-Ads-Werbung wird dem Werbenden nur eine geringe Fläche zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund ist die Schwelle zu einer möglichen Irreführung höher anzusetzen. Voraussetzung für das Absehen von einer Irreführung ist allerdings, dass die Angaben nicht objektiv falsch sind und auf der verlinkten Werbeseite selbst entsprechend eindeutige Erläuterungen vorzufinden sind. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden.

Hintergrund
Beklagte war ein Dienstleistungsunternehmen, das damit geworben hat, bei Flugverspätungen für die Reisenden Entschädigungen bei den Fluggesellschaften zu erwirken. Hierzu bediente sich die Beklagte einer Google-Ads Anzeige mit dem Slogan:

 „bis zu 600 Euro Entschädigung für Sie“.

Durch Anklicken des Links ist man auf die Landing-Page gekommen, auf der sich folgender Hinweis befunden hat:

„Sie erhalten ihre Entschädigung (…) Ihr Geld ist da. Wir leiten ihre Entschädigung umgehend an sie weiter und behalten eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer ein. Haben wir keinen Erfolg, entstehen ihnen keine Kosten.“

Mit diesem Hinweis auf der Landing-Page hat sich die Werbeaussage der Beklagten als unwahr entpuppt. Ist von dieser ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft in Höhe von 600 Euro geltend gemacht worden, hat der Kunde abzüglich der Erfolgsprovision lediglich einen Maximalbetrag von 456 Euro bekommen können. Hierin sah ein konkurrierendes Inkasso-Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß, sodass es Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben hat.

Besondere Maßstäbe an Irreführung bei Google-Ads
Sowohl das LG als auch die Berufungsinstanz sprachen der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Es seien im Rahmen von Google-Ads-Werbeanzeigen grundsätzlich andere Maßstäbe anzusetzen, so die Richter. Dies sei darauf zurückzuführen, dass naturgemäß bei dieser Art von Werbung nur eine vergleichsweise geringe Fläche zur Vermittlung von Informationen gegenüber dem Kunden zur Verfügung stehe. Demnach dürfe es sich lediglich nicht um eine objektiv unrichtige oder leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe handeln. Eine Irreführung liege nicht bereits dann vor, wenn erkennbar sei, dass es sich um eine unvollständige Kurzangabe handele.

Klare und unmissverständliche Klärung auf der Landing-Page
Allerdings müsse die hinter der Werbeanzeige verlinkte Landing-Page eindeutige, etwaige Irrtümer ausschließende Angaben hinsichtlich der Werbeanzeige enthalten. Die in Rede stehende Werbung erfülle beide Kriterien nicht, so die Richter. So sei bereits der Slogan “bis zu 600 Euro Entschädigung für Sie” irreführend, indem er schlichtweg nicht der Wahrheit entspreche. Hierbei handele es sich um eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe, die auch in Anbetracht der geringen Werbefläche unangebracht sei. Diese Irreführung werde auch nicht durch die Hinweise auf der Landing-Page korrigiert. So gehe der Nutzer trotz des Hinweises auf die Provision aufgrund des irreführenden Wortlauts regelmäßig davon aus, dass an ihn am Ende bis zu 600 Euro ausgezahlt werden.

Fazit
Das Urteil zeigt, dass bei Google-Ads Werbung eine besondere Sorgfalt geboten ist. Auch wenn die Schwelle zu einer möglichen Irreführung höher anzusetzen ist, muss auf der verlinkten Seite eindeutig, klar und unmissverständlich über die Umstände aufgeklärt werden. Das OLG hat mit der Entscheidung allerdings betont, dass ein solcher Ausgleich schon von vorneherein ausgeschlossen ist, wenn die Google-Ads-Werbeanzeige objektiv anlasslos falsche Angaben mache.


Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2020, Az. 15 U 76/19


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