Irreführendes Testsiegel "Bestes Möbelhaus"
Einem Möbelhaus ist es untersagt, Werbung unter Verwendung eines vermeidlichen Testsiegels „Bestes Möbelhaus“ zu betreiben, weil dies in wettbewerbswidriger Weise irreführend ist, so das LG Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10).
Worum es ging – die Fakten des entschiedenen Falls
Die Sache gelangte durch eine Klage der Verbraucherzentrale in die Hände des LG. Die Beklagte, ein in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebenes Möbelhaus, warb damit als bestes Möbelhaus ausgezeichnet zu sein. Der genaue Wortlaut der Werbung war:
"Deutsches Institut für Service-Qualität 1. Platz, Bestes Möbelhaus - Test 08.2009 - im Vergleich 14 Unternehmen - http://www.disq.de - DISQ GmbH & Co. KG".
Hinzu kam ein in optisch präsenter und ansprechender Weise gestaltetes Siegel in den Landesfarben der Bundesrepublik Deutschland (Schwarz, Rot und Gold). Aus dem Siegel ging die DISQ GmbH & Co. KG als Aussteller hervor, welche Tester in diverse Möbelhäuser entsandt hatte, um durch ein sogenanntes Mystery Shopping die Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen zu untersuchen.
Hiergegen wandte sich die örtliche Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen das Möbelhaus. Gestützt wurde das rechtliche Begehren auf die §§ 3 und 5 UWG, die einen Unterlassungsanspruch ermöglichen.
Werbung mit privatwirtschaftlichen Testsiegeln irreführend – Die Urteilsgründe
Die zuständige Kammer des LG sah die Klage der Verbraucherschutzzentrale als zulässig und begründet an. Dem beklagten Möbelhaus wurde es damit im Ergebnis untersagt, unter Verwendung des Testsiegels zu werben. Hierzu führten die Richter aus, der objektive und durchschnittliche Verbraucher halte das durch das Siegel vermittelte Testergebnis für das Resultat einer Prüfung durch ein neutrales und damit unabhängiges Testinstitut. Insbesondere die Verwendung der deutschen Nationalfarben veranlasse Angehörige des Verkehrskreises dazu, (fälschlicherweise) Rückschlüsse auf eine zum öffentlichen Sektor gehörende Prüfungsinstanz, die nach rein objektiven Maßstäben testet, zu ziehen. Da es sich aber beim tatsächlichen Aussteller des Siegels um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handele, die DISQ GmbH & Co. KG, das für die Durchführung des Tests bezahlt wurde, sei die Werbung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG irreführend und damit rechtswidrig.
Daneben wurde aber auch die Aussage des Werbetextes moniert. Insbesondere der Zusatz „1. Platz“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG, weil die Werbung mit einem Testergebnis voraussetze, dass die jeweiligen Anforderungen zur Durchführung des einschlägigen Tests beachtet wurden. Voraussetzung ist, so das LG Potsdam, ein neutrales Vorgehen, das auf Sachkunde beruht und rein objektiven Maßstäben folgt. Gerade hieran soll es aber bei der durch die privatwirtschaftliche DISQ GmbH & Co. KG durchgeführten Prüfung im Mystery Shopping Verfahren gefehlt haben. Die Potsdamer Richter führten hierzu aus, dem Prüfungsverfahren mangele es bereits an wesentlichen Kernbereichen der Qualitätsbestimmung, da vorwiegend Beratungsgespräche bewertet wurden. Für ein Möbelhaus bedürfe es allerdings mehr, um ein belastbares Testergebnis abzuliefern. Diesen Mangel hätte die Beklagte in ihrer Werbung kenntlich machen müssen. Die Kombination von Siegel und Werbeaussage habe jedoch den gegenteiligen Effekt gehabt, weil ein Schluss auf eine unabhängige Prüfinstanz, die den obigen Standards gerecht wird, gerade aufgedrängt würde.
Bewertung und Praxishinweis
Das Urteil des LG Potsdam mahnt erneut zur Vorsicht mit der Werbung von Testergebnissen. Unternehmen sollten sich der mit dieser Art von Werbung einhergehenden Gefahr bewusst sein, Abmahnungen und ggf. Klagen durch Verbraucherverbänden ausgesetzt zu sein. Es ist stets darauf zu achten, dass die durchgeführten Tests objektiven Maßstäben folgen und eine umfassende Prüfung durchführen. Die Schwerpunktsetzung auf lediglich einen Bereich (z. B. Beratung) reicht nicht aus. Vielmehr müssen sämtliche Belange ausgiebig überprüft und bewertet werden. Bei der Verwendung von Siegeln, die einen behördlichen, amtlichen oder sonst staatlichen Eindruck erwecken, ist höchste Vorsicht geboten.
LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10