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Irreführender Vergleich mit Kontogebühren

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2017, Az. 18 O 62/16


Irreführender Vergleich mit Kontogebühren

Mit Urteil (Az. 18 O 62/16) vom 22.02.2017 hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass eine Werbung, bei der von unterschiedlichen Banken die Gebühren für die Kontoführung verglichen werden irreführend ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Werbung beim Kunden eine falsche Erwartung hervorgerufen werden könnte.

Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelt es sich um Kreditinstitute, die Bank- und Finanzdienstleistungen anbieten. Die beklagte Bank verglich im Rahmen der Werbung ihr Angebot für die Kontoführung mit den Leistungen der Mitbewerber. Die Beklagte stellte bei ihrer Werbung einen Modellkunden mit einem bestimmten Alter in den Mittelpunkt. Die vergleichende Werbung beschränkte sich allerdings nicht auf den Modellkunden. Die Kennzeichnung mit einem Sternchen führte zu dem Hinweis, dass auch andere Kunden in den Genuss eines entgeltfreien Girokontos kommen können. Dazu mussten gewisse Voraussetzungen wie zum Beispiel ein monatlicher Gehaltseingang in einer bestimmten Höhe vorhanden sein.

Die Klägerin sah in dem Hinweis mit dem Sternchen eine unzulässige Irreführung. Durch diesen Hinweis werde der Vergleich auf alle Kunden erweitert. Bei dem Sternchenhinweis handele es sich um einen Verweis auf eine externe Quelle. Von einer Aufklärung der Kunden im Rahmen der vergleichenden Werbung könne keine Rede sein, da der Verweis sich lediglich auf ein abweichendes Nutzungsverhalten der Kunden beziehe. Die Werbung der Beklagten sei auch deshalb irreführend, weil die Aufzählung der Leistungen der einzelnen Konten mit dem Begriff „Inklusivleistungen“ überschrieben seien. Der Adressat der Werbung müsse daraus schließen, dass nachfolgend sämtliche Leistungen zum Konto aufgezählt würden. Das treffe aber nicht zu. Das sogenannte Premiumkonto der Beklagten beinhalte weitere wesentliche Leistungen. Daher sei es nicht möglich, die verglichenen Angebote zutreffend zu bewerten.

Das LG Karlsruhe folgte der Argumentation der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts werde durch den Hinweis mit dem Sternchen die Begrenzung der vergleichenden Werbung auf den Modellkunden aufgehoben und eine „Gesamtüberstellung“ geschaffen. Die Beklagte hätte dann gleichfalls die anderen Produkten der Klägerin ihren eigenen Angeboten gegenüberstellen müssen. Sie habe sich bei ihrem Vergleich aber lediglich auf ein einzelnes Produkt der Klägerin konzentriert. Die Richter erkannten in dem Vorgehen eine unlautere Handlung, die nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist. Unlauter handelt, wer eine „irreführende geschäftliche Handlung“ vornimmt, die den Verbraucher zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Nach Auffassung des Gerichts enthält die vergleichende Werbung der Beklagten eine irreführende geschäftliche Handlung. Sie bietet ein Girokonto ohne einen monatlichen Mindesteingang an, das für alle bis 26 Jahre kostenlos ist. Wer nachweisen kann, dass er Schüler oder Student ist, erhält dieses Konto ebenfalls kostenlos. Die Beklagte verschweigt dabei, dass sie für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein kostenloses Girokonto anbietet. Aus Sicht der Richter ist der Gesamteindruck entscheidend, ob eine vergleichende Werbung irreführend ist. Sie sei dann irreführend, wenn etwas vorgegeben wird, was nicht den Tatsachen entspricht.

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2017, Az. 18 O 62/16


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