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Irreführender "Festpreis"

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11


Irreführender "Festpreis"

Die Bezeichnung „Festpreis“ führt nicht zwangsläufig dazu, dass in bestimmten Ausnahmefällen von dieser Preisgarantie abgewichen wird. Einem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Unternehmen ist es deshalb grundsätzlich gestattet, auf diese Ausnahmefälle mittels eines Sternchens hinzuweisen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Verbraucher durch den Hinweis über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile hinreichend aufgeklärt werden. Das hat das OLG Hamm entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11).
(Normen: § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG)

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Verfahren ging es um zwei als Energieversorgerunternehmen unmittelbar miteinander konkurrierende Unternehmen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte stellten Strom an Endkunden bereit. Die Beklagte bewarb einen ihrer Stromtarife im Oktober des Jahres 2010 auf ihrer Internetseite mit der Überschrift „Festpreis * bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit * - bis 30.06.2013“. Die auf die Worte Festpreis und Preissicherheit folgenden Sternchenzeichen wurden am Ende der Anzeige folgendermaßen aufgeschlüsselt: „Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage."

Hierin sah die Klägerin eine unzulässige Irreführung von Verbrauchern im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie warf der Beklagten vor, mit dem Begriff „Festpreis“ zu werben und dabei einen Anteil von mehr als 40 % des Gesamtpreises von der Preisgarantie auszunehmen. Vor Gericht wurde deshalb die Unterlassung der Werbung verlangt.

Das zunächst mit dem Fall betraute LG Dortmund gab der Klage in erster Instanz antragsgemäß statt (LG Dortmund, Urteil vom 16.02.2011, Az. 20 O 101/10). Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision an das OLG. Dieses hatte nun endgültig über die Sache zu entscheiden.

Aus den Gründen
Der erste Senat des OLG Hamm sah die Berufung der Beklagten jedoch als unbegründet an. Der Klägerin wurde deshalb gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Dieser wurde auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG gestützt. Bei der Werbung der Beklagten handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, welche diese zu unterlassen habe.

Der erste Senat des OLG erklärte die Werbung mit dem Begriff „Festpreis“ jedoch nicht in jedem Fall für unzulässig. Stromtarife wiesen die Besonderheit auf, neben dem festen Grundpreis stets verbraucherabhängige Preisbestandteile zu haben. Stromanbietern müsse es deshalb dem Grunde nach unbenommen bleiben, Ausnahmen von der Preisgarantie durch einen Hinweis zu kennzeichnen. Ein Sternchenhinweis reiche hierzu grundsätzlich aus. Voraussetzung sei jedoch stets, dass der Hinweis auch einen Bezug zur Werbeaussage hat. Er müsse geeignet sein, etwaige Fehlvorstellungen von Verbrauchern zu vermeiden.

Diese Voraussetzungen sah der Senat allerdings vorliegend nicht als erfüllt an. Nach Ansicht des Gerichts nimmt ein nicht ganz unerheblicher Anteil der Verbraucher in Ermangelung von Spezialkenntnissen nicht an, dass (wie hier) weniger als 60 % des Stromtarifes fest sind während der übrige Bestandteil aus Variablen besteht. Verbraucher würden wegen ihrer Erfahrung mit Umsatzsteuergeschäften allenfalls von einem variablen Preisbestandteil von 20 – 25 % ausgehen.

Der Hinweis der Beklagten umfasste allerdings nur diverse Steuern. Konkret wurde auf die Stromsteuer, neue Steuern, Abgaben nach dem Erneuerbare-Energie Gesetz (EEG) sowie Steuern allgemein Bezug genommen. Der Anteil dieser Bestandteile wurde am Gesamtpreis allerdings nicht ausgewiesen. Außerdem machten die Richterinnen und Richter klar, dass ein Hinweis an anderer Stelle nicht ausreicht. Dies soll auch dann gelten, wenn der Hinweis (wie hier) an anderer Stelle im Internetauftritt erfolgt. Denn in diesem Fall sei kein wirklicher Bezug zur Aussage „Festpreis“ mehr gegeben.

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11


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