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Irreführenden Werbung bei Nassrasierer

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2014, Az. 6 U 82/14


Irreführenden Werbung bei Nassrasierer

Nach einem Urteil des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) darf die in diesem Fall Beklagte für Nassrasierer nicht mit den Aussagen: "Olaz - Feuchtigkeitskissen", "Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten" und " ... Olaz-Feuchtigkeitskissen geben Feuchtigkeitsspendende Creme ab, die deine Rasur verbessern ... " geworben werden, wenn nicht belegt werden kann, dass die Hautfeuchtigkeit zum Zeitpunkt der Rasur und danach nicht höher ist als zuvor. Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG ein Urteil des Kölner Landgerichts (LG) vom 27. März 2013 (Az. 31 O 337/13).

Bei dem Streitfall ging es um die Werbung für das unter der Marke "Gillette Venus" angebotene Produkt "Venus & Olaz", einen Rasierer zu dem ein Gelkissen gehört, das Rasierschaum und Rasiergel ersetzen soll. Für dieses Artikel warb die Beklagte mit den Aussagen: "Olaz - Feuchtigkeitskissen", "Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten" und "Probiere die Rasur mit dem Venus & Olaz Rasierer, um die Feuchtigkeit zu bewahren, und freue dich über sanfte Haut. Olaz-Feuchtigkeitskissen geben Feuchtigkeitsspendende Creme ab, die deine Rasur verbessern, während die 5 Klingen für eine gründliche Venus-Glätte sorgen". Hierin sah die Klägerin eine Täuschung der Verbraucher, denen mit diesen Aussagen suggeriert werde, dass der Feuchtigkeitsgehalt ihrer Haut durch die Verwendung des beworbenen Produkts bei der Rasur erhöht werde. Dabei würde der Feuchtigkeitsgehalt der Haut bei Verwendung des Gelkissens nicht einmal im Vergleich zur Rasur mit herkömmlichem Rasierschaum erhöht. Als Beleg für diese Aussage zog die Klägerin eine von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Oktober/November durchgeführte Verbraucherumfrage heran. Vor dem LG Köln stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen zu verurteilen. Diesem Antrag gab das Gericht statt.

Die Beklagte wollte dies nicht hinnehmen und legte beim OLG Köln Berufung ein. Die wurde allerdings zurückgewiesen, da das OLG sich der Auffassung der Vorinstanz anschloss, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen geeignet sind, Verbraucher über die tatsächlichen Eigenschaften des beworbenen Produkts zu täuschen. In der Urteilsbegründung wies das OLG darauf hin, dass es bei der Beurteilung darüber, ob eine Werbeaussage irreführend sei, darauf ankomme, welchen Gesamteindruck sie bei der Zielgruppe hervorrufe. Die von der Beklagten gemachten Aussagen zielten auf körperliches Wohlbefinden und Unversehrtheit. Daher seien hier besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Unter diesem Aspekt sei die Bewertung der streitbefangenen Werbeaussagen durch das LG Köln zutreffend gewesen. Von ihrer Art her würden die Aussagen vom Verbraucher nicht als vergleichend, sondern absolut aufgefasst werden. Daran ändere auch ein auf der Verkaufspackung angebrachter Sternchenhinweis nichts, der laut GfK-Studie nur von einem geringen Prozentsatz der Befragten wahrgenommen wurde. Dagegen werde durch die Verwendung des Begriffs "Feuchtigkeitsspendend" der Eindruck einer Flüssigkeitszufuhr in die oberen Hautschichten erweckt, was jedoch nicht der Fall sei. Ebenso wenig werde die Feuchtigkeit in der Haut gehalten (im Sinne von erhalten) wie in der Werbung versprochen, weil der Feuchtigkeitsgehalt nach der Rasur niedriger sei als zuvor.

Mit seinem Urteil wies das Kölner OLG die Berufung der Beklagten zurück und legte ihr die Kosten für das Verfahren auf.

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2014, Az. 6 U 82/14


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