Irreführenden Verpackungsgestaltung
Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 12.06.2015 unter dem Az. 6 U 188/14 entschieden, dass das Bild von einer Wiese und Pollen auf einer Medikamentenpackung nicht nahelegt, dass die Wirkstoffe rein pflanzlich sind. Die Bilder seien nur dann unzulässig, wenn sie einen „werblichen Überschuss“ enthalten.
Damit hat das LG Köln der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Arzneimittel, darunter Antiallergika.
Die Klägerin stellt u.a. das Medikament Vividrin akut her. Die Beklagte vertreibt das Produkt Azela-Vision, ebenfalls ein Antiallergikum.
Bei letzterem handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges, aber apothekenpflichtiges Antihistaminikum, das zum Schutz vor allergischen Reaktionen produziert wird.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Verpackungsgestaltung von Azela-Vision. Diese verstoße durch das Abbild einer Blumenwiese gegen § 10 AMG und Artikel 62 des Humanarzneimittelkodex. Außerdem sei die Darstellung irreführend gehalten, denn der Verkehr könne den Eindruck gewinnen, das Produkt der Beklagten enthalte pflanzliche Inhaltsstoffe.
Die Klägerin hat daher beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Beklagten untersagt, die Verpackung wie bisher zu verwenden. Die Verfügung wurde vom Landgericht Hamburg bestätigt. Außerdem hat die Klägerin beim LG München Feststellungsklage erhoben und damit die Feststellung begehrt, dass ihr die Klägerin Ersatz des Vollzugsschadens leisten muss. Das Landgericht München I hat den Rechtsstreit ausgesetzt und wartet den Ausgang der vorliegenden Klage ab.
Die Berufung der Beklagten hat vor dem OLG Köln Erfolg. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, denn die von der Beklagten verwendete Verpackung verstoße nicht gegen das Arzneimittelrecht, so das OLG.
Der Auffassung der Landgerichte aus Hamburg und Köln sei nicht zuzustimmen, denen zufolge die Abbildungen auf der Verpackung unzulässige Werbung seien, da die attraktive Verpackung die Kunden aus rein optischen Gründen veranlassen könnte, das Medikament zu kaufen. Es könne zwar der Verpackung eine werbende Wirkung nicht abgesprochen werden, ein Verstoß liege jedoch nicht vor, da die Abbildung eine zulässige Angabe enthalte, der kein „werblicher Überschuss“ zukomme: Die Abbildung zeige eine Wiese, die nicht mit Blumen bestückt sei, sondern mit fliegenden Pollen in einer stilisierten Form. Diese Abbildung sei daher ein Bildzeichen, das der Unterstreichung von Pflichtangaben diene. Denn das Medikament sei ein solches, das gegen Allergien und deren Begleiterscheinungen wirken solle. Die Umhüllung gebe damit nur das Anwendungsgebiet bildlich wieder. In der Darstellung finde sich kein werbender Überschuss. Die Darstellung sei auch nicht irreführend, da sie sich nicht zur Täuschung im Hinblick auf die das Produkt und dessen Eigenschaften eigne. Der angesprochene Verkehr, zu dem auch Mitglieder des Gerichts zählen, fasse das Medikment aufgrund der Verpackung nicht als etwas anderes auf als es tatsächlich sei.
Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zukomme, liegen auch die übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht vor.
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, Az. 6 U 188/14