Irreführende Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit
Wer als Telekommunikationsdienstleister mit "maximalem Surfspeed" o.ä. wirbt, muss tatsächlich in der Lage sein, die höchste Übertragungsgeschwindigkeit anzubieten. Auf derartige Weise zu werben ist unzulässig, wenn andere Anbieter auf dem Markt über schnellere Produkte verfügen. Dies besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12.09.2013 (Az.: 6 U 94/13).
Mit seinem Urteil wies das OLG die Berufung der Betreiberin eines Mobilfunkunternehmens (Antragsgegnerin), die von einer Mitbewerberin (Antragstellerin) wegen irreführender Werbung verklagt worden war, zurück und bestätigte das vom Landgericht (LG) Frankfurt am Main gefällte Urteil der Vorinstanz.
Die Antragsgegnerin hatte auf ihrer Internetpräsenz für ihre Mobilfunk- und Surfprodukte wiederholt mit Formulierungen wie "maximaler Surfspeed" geworben und für Nutzer von LTE-Smartphones Übertragungsgeschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s in Aussicht gestellt. Die Antragstellerin erwirkte darauf hin vor dem LG Frankfurt eine einstweilige Verfügung, die es der Antragsgegnerin untersagte, ihre Angebote weiterhin mit diesen Formulierungen zu bewerben. Das LG hielt die einstweilige Verfügung auch nach erfolgtem Widerspruch durch die Antragsgegnerin aufrecht. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Begriff "maximaler Surfspeed" eine Alleinstellung des Anbieters suggeriere, die in diesem Fall nicht gegeben sei. Zudem würden statt der beworbenen Übertragungsgeschwindigkeit von 100 Mbit/s lediglich 50 Mbit/s erreicht.
In der Berufungsverhandlung machte die Antragsgegnerin geltend, dass über ihre Basisstationen sehr wohl Downloadgeschwindigkeiten von 100 Mbit/s erreicht werden könnten. Überdies sei der Ausdruck "maximale Surfgeschwindigkeit" keine konkrete Angabe, sondern lediglich eine im Rahmen der Werbung zulässige Übertreibung. Dieser Auffassung folgte das OLG jedoch nicht und wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Bezeichnung "maximal" sei sehr wohl eine überprüfbare Größe und nicht mit vagen Reklameformulierungen wie etwa "Turbogeschwindigkeit" o. ä. gleichzusetzen. Dagegen suggeriere der ebenfalls auf der strittigen Werbung platzierte Slogan: "Mehr LTE Speed" ebenfalls einen gegenüber anderen Anbietern verfügbaren Vorteil. Die Werbung der Antragsgegnerin mache potentielle Kunden glauben, dass die von ihr angebotenen Leistungen die der Mitbewerber auf dem Markt deutlich übertreffe.
Auch die eidesstattlichen Versicherungen zweier ihrer Mitarbeiter verhalfen der Antragsgegnerin nicht zum gerichtlichen Erfolg. Den Erklärungen der Mitarbeiter zufolge, verfügte ihre Arbeitgeberin zwar über geeignete Basisstationen, über die Datenübertragungen mit Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s möglich wären. Für das Gericht war dies jedoch ohne Belang, da die Antragsgegnerin keine Angaben über Zahl und Standorte dieser Stationen gemacht hat. Die Jury ging im Gegenteil davon aus, dass über das Netz der Konkurrentin höhere Geschwindigkeiten erreicht werden könnten.
Das Urteil des OLG ist rechtkräftig.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.04.2013, Az. 3-6 O 90/12
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 U 94/13